Eine Kollegin hatte sich mit folgender Problematik auseinanderzusetzen: Der Mandant war in mehreren Fällen angeklagt, u.a. wegen versuchter Tötung, Körperverletzung u.a. Das Verfahren wird eröffnet und vor der Jugendkammer als Schwurgerichtskammer geführt. Abgerechnet hat die Kollegin die Gebühren Nrn. 4118 ff. VV. Das Gericht meint, ein Verfahren könne nach Nr. 4118 VV abgerechnet werden wegen des entsprechenden Vorwurfes, die anderen Verfahren nur nach Nr. 4112 VV. Die Kollegin fragt, ob es nun auf den Anklagevorwurf ankommt oder darauf, vor welchem Gericht das Verfahren eröffnet und geführt wird?

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