Ein Kollege hat folgendes Problem im Hinblick auf das Kostenrisiko im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO): In einem Adhäsionsverfahren soll gegen vier Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung als Gesamtschuldner Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend gemacht werden. Der Rechtsanwalt fragt: Ist, wenn der Adhäsionsantrag nicht beschieden wird – etwa bei einer Einstellung nach § 153 StPO und/oder dem Antragsteller ggf. die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten für das Adhäsionsverfahren aufgegeben werden – z.B. bei Einstellung oder Freispruch – das Kostenrisiko für den Antragsteller viermal die Gebühr Nr. 4143 VV, wenn alle Angeklagten anwaltlich vertreten sind?

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