Dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Beklagten ist in einer Zivilsache die Klageschrift am 1.9. zugestellt worden. Der von dem Beklagten am 10.9. mit der Vertretung in diesem Rechtsstreit beauftragte Rechtsanwalt B fertigt am 11.9. einen Schriftsatz, mit dem er sich für den Beklagten zum Prozessbevollmächtigten bestellt und ankündigt, in dem anberaumten Verhandlungstermin einen Antrag auf Abweisung der Klage stellen zu wollen. Weitere Ausführungen zur Klage enthält der Schriftsatz nicht. Der Schriftsatz vom 11.9. wird von einer Mitarbeiterin des Rechtsanwalts B ordnungsgemäß frankiert und noch am Abend des 11.9. in den Postbriefkasten geworfen. Ausweislich des Eingangsstempels geht der Schriftsatz dann am 14.9. bei dem Prozessgericht ein. Mit dem am 12.9. beim Prozessgericht in den Vormittagsstunden eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Von der Klagerücknahme erhält der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter erst durch die gerichtliche Mitteilung vom 20.9. Kenntnis.

Welche außergerichtlichen Kosten kann der Beklagte aufgrund des zu seinen Gunsten ergangenen Kostenbeschlusses von dem Kläger erstattet verlangen?

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