Das OLG Rostock hat leider in seinem Beschluss die entsprechenden Werte nicht mitgeteilt. Den Beschlussgründen lässt sich lediglich entnehmen, dass sich das Prozessgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes an den Kosten für die konkret benannten Arbeiten zur Beseitigung der Gefährdung der Giebelwand orientiert haben. Demgegenüber erstrebten die Beschwerdeführer die Anhebung des Gegenstandswertes, der sich ihrer Auffassung nach an dem Wert des Hauses orientiert.
1. Zulässigkeit der Beschwerde
a) Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten
Die auf Anhebung des Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner war zulässig. Denn im Erfolgsfall berechneten sich ihre Gebühren nach dem erstrebten höheren Gegenstandswert.
b) Beschwerde der Schuldner
Das OLG Rostock ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass auch die Beschwerden der Schuldner zulässig sind. Hierzu hätte es jedoch näherer Ausführungen bedurft. Denn eine auf Anhebung des Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde des Auftraggebers führte im Erfolgsfall dazu, dass er dadurch auch höheren Vergütungsansprüchen seines Verfahrensbevollmächtigten ausgesetzt wird (AnwKomm-RVG/Thiel, 8. Aufl., § 33 Rn 77). Dies gilt m.E. auch dann, wenn hier die Schuldner aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung einen Kostenerstattungsanspruch gegen die im Ermächtigungsverfahren unterlegene Gläubigerin gehabt hätten.
Ausnahmsweise ist ein Rechtschutzbedürfnis für die auf Anhebung des Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde des Auftraggebers dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber mit seinem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung geschlossen hat und er durch eine Anhebung des Gegenstandswertes eine höhere Kostenerstattung erreichen will (AnwKomm-RVG/Thiel, a.a.O.). Hierzu lässt sich den mitgeteilten Beschlussgründen jedoch nichts entnehmen.
2. Bemessung des Gegenstandswertes
Hinsichtlich der Bewertung des Verfahrens auf Ermächtigung nach § 887 ZPO orientiert sich das OLG Rostock an der allgemeinen Auffassung in der Rspr., wonach sich das Erzwingungsinteresse regelmäßig nach der Hauptsache bestimmt. Das war hier die konkrete Ausführung von Arbeiten zur Beseitigung der Gefährdung der Giebelwand an dem Haus der Gläubigerin. Dabei stellt die Rspr. auch auf die Höhe des verlangten Vorschusses ab. Das ist jedoch insoweit problematisch, als der Gläubiger auch nach Einholung von Kostenvoranschlägen nicht genau beziffern kann, wie viel er für die vom Schuldner geschuldeten konkreten Arbeiten letztlich aufwenden muss. Deshalb ist die Höhe des Vorschusses nur ein höchst ungewisses Kriterium zur Bemessung des Gegenstandswertes.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 3/2021, S. 137 - 138