Die Entscheidung des AG Eilenburg befasst sich mit den Themen "Mutwilligkeit", "Rechtswahrnehmung" und "andere Hilfemöglichkeiten", welche für sich gesehen die "Grundpfeiler" des BerHG darstellen, also wesentliche Entscheidungsgrundlage dafür bilden, ob eine solche Hilfe bewilligt werden kann oder abgelehnt werden muss.
Leider wird aus der Entscheidung nicht abschließend deutlich, ob letztlich das Forderungsmanagement wegen einer Einzelforderung, oder aber das Forderungsmanagement wegen des Gangs in das Verbraucherinsolvenzverfahren beansprucht worden ist. Tendenziell lässt sich aber aus den Gründen der Entscheidung und aus einem Parallelverfahren, auf welches Bezug genommen wird, ersehen, dass wohl ersteres anzunehmen ist, denn offenkundig ging es um Ratenzahlung, Rückzahlungsmodalitäten und eine Forderung aus einem Mitgliedsbeitrag, welche vergleichsweise mit Ratenzahlung beendet wurde. Konkret ist dem Beschluss zu entnehmen, dass "unter Zugrundelegung des Akteninhalts dieses Verfahrens sowie des Parallelverfahrens die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich verschuldet" war und "bei der Ordnung des Forderungsmanagements an ihre Grenzen" gekommen sei. "Der Umstand, dass sie zunächst im Hinblick auf die im Parallelverfahren geltend gemachte Forderung der ... AG aus einem Mobilfunkvertrag mit am 18.1.2018 eingegangenem Schreiben eine Ratenzahlung beantragt hat, lässt nur den Schluss zu, dass es der Antragstellerin eindeutig um eine Hilfestellung bei der Klärung der Rückzahlungsmodalitäten ging. Nichts anders gilt im Hinblick auf dieses Verfahren, wo im Hinblick auf die Forderung aus einem Mitgliedsbeitrag der Antragstellerin bei … ein Vergleich geschlossen und ebenfalls eine Ratenzahlung vereinbart wurde." Wie auch immer bildet die Entscheidung Anlass, in mehreren Punkten kurz auszuführen.
1. Zur Mutwilligkeit
Die erkennende Rechtspflegerin hatte zunächst Mutwilligkeit angenommen. Mutwilligkeit liegt danach vor, wenn BerH in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine BerH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/11472, 37). Letztlich kann man in der Tat eine solche annehmen, bspw. wenn in einem Parallelverfahren bereits einmal BerH bewilligt worden ist (BVerfG FamRZ 2012, 609>; AG Charlottenburg, Beschl. v. 20.6.2007 – 70 II RB 488/07, n. v.). Dies lässt sich mangels Sachverhaltskenntnis nicht abschließend beurteilen, scheint aber potentiell denkbar, zumal die Entscheidung selbst von einem Parallelverfahren spricht. Letztlich spricht aber auch der Sachverhalt m.E. für eine solche Mutwilligkeit – auch abweichend von der Frage einer Parallelität. Denn die einfache Frage nach Ratenzahlung, die "Liquiditätsproblematik" stellt letztlich eine "einfache" Tatsache dar, die jeder Selbstzahler auch ohne Anwalt vornehmen würde. Lediglich zur Anhebung des sog. Durchsetzungspotential eine anwaltliche Hilfe zu beanspruchen, wäre nach h.M. in Lit. und Rspr. ohnehin mutwillig.
2. Zur Frage der Rechtswahrnehmung und des Vorliegens anderer Hilfen
Hier lässt der Sachverhalt nicht abschließend erkennen, ob es sich um Einzelforderungen handelt oder ob es um eine Schuldenregulierung nach §§ 305 ff. InsO geht. Es spricht (s.o.) vieles für ersteres.
a) Schuldenberatung wegen Einzelforderung
Sofern es lediglich um die fehlende Liquidität des Rechtsuchenden geht, bietet BerH kein Instrument, um eine Beratungsperson aufzusuchen. Für die bloße Beratung über die Verteidigung bzw. Abwehr titulierter Forderungen, die von dem Rechtsuchenden weder ihrer Art noch Höhe nach bestritten werden, besteht auch kein Hilfebedürfnis zur Inanspruchnahme von BerH, da es sich hierbei nicht um die "Wahrnehmung von Rechten" handelt (Lissner/Dietrich/Schmidt, BerH, 3. Aufl., Rn 160). Da es – mit Ausnahme der Bestimmungen zu §§ 305 ff. InsO – kein Recht auf Ratenzahlung gibt, folgt hieraus, dass es konsequenterweise auch keine "Rechte" gibt, die i.S.d. BerHG nachzuverfolgen gilt. Dieses dient nicht dazu, rein wirtschaftliche oder private Belange, wie etwa einer Umschuldung oder Ratenzahlung durchzusetzen, solange sich nicht (ausnahmsweise) überwiegend Rechtsfragen ergeben (Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG, 1. Aufl., § 1 Rn 2). Zutreffend argumentiert das Gericht des Weiteren dann auch final, dass in einer derartigen Situation das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle oder etwa der Verbraucherzentrale auch eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme auch zuzumuten ist. Zusammenfassend wäre also in einem solchen Falle zum einen keine Rechtswahrnehmung erkennbar, zum anderen auch (sofern man ersteres bejaht) ein Ausschlussgrund vorhanden, nämlich das Vorliegen einer...