Die Entscheidung entspricht der st. Rspr. des BGH (vgl. z.B. auch noch aus neuerer Zeit BGH, Beschl. v. 25.8.2020 – 6 StR 124/20). Der BGH bestätigt noch einmal, dass der Tod des Angeklagten vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ein Verfahrenshindernis darstellt, das zur Einstellung nach § 206a StPO führt (BGHSt 45, 108 ff.). Im Ansatz zutreffend ist es dann auch, wenn der BGH für die Kostenentscheidung § 467 StPO heranzieht. Problematisch ist allerdings das Abstellen auf § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO. § 467 StPO entspricht dem Rechtsgedanken, dass als Folge der Unschuldsvermutung und unbeschadet eines fortbestehenden Verdachts, die notwendigen Auslagen der Staatskasse zu Last fallen, sofern der Beschuldigte nicht rechtskräftig abgeurteilt werden konnte (LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 467 Rn 1). Dies gilt ebenso für § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, der aber der Unschuldsvermutung insoweit widerspricht, als er dem Gericht einen Ermessenspielraum hinsichtlich der Kostenfolge einräumt, falls das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Nichtverurteilung war. Das hätte der BGH hier m.E. näher begründen müssen. Der alleinige Verweis auf die Antragsschrift des GBA, die offenbar einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO enthielt, reicht nicht aus. Es verkürzt die Rechte des verstorbenen Angeklagten. Im Ergebnis ist das Absehen von der Auslagenerstattung eher auf Konstellationen zu beschränken, bei denen ein prozessuales Fehlverhalten des verstorbenen Angeklagten vorliegt (so zutreffend BGH, Beschl. v 25.8.2020 – 4 StR 167/29 – betreffend die Anwendung der Vorschrift im Sicherungsverfahren).
2. Die Entscheidung des BGH ist im Strafverfahren ergangen. In seinem Beschl. v 25.8.2020 (4 StR 167/29) hat sich der 4. StrS des BGH mit der Frage der Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO im Sicherungsverfahren befasst und diese verneint. Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift stehe in den Fällen entgegen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Bestehen des Verfahrenshindernisses nicht wegen einer Straftat verurteilt worden wäre. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO kommt – so der BGH – im Sicherungsverfahren auch nicht entsprechend zur Anwendung. Zwar würden gem. § 414 Abs. 1 StPO die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß gelten und damit auch die Kostenvorschriften. Die Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO sei jedoch nach ihrem Sinn und Zweck in den Fällen nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Regelung bestehe darin, dass es grob unbillig sein könne, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu überbürden, wenn eine Verurteilung nur daran scheitert, dass nachträglich ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (z.B. im Falle der Verjährung, vgl. BVerfG NStZ 1993, 195). Grundlage der Bewertung einer Auslagenerstattung als grob unbillig oder ungerecht könne allerdings nur ein dem Beschuldigten vorwerfbares Verhalten sein. Daran fehle es etwa bei einem Beschuldigten, der aufgrund einer andauernden psychiatrischen Erkrankung schuldunfähig sei (BGH NStZ-RR 2016, 316). Das Argument gilt m.E. in den Fällen der Einstellung des Strafverfahrens (s.o.) ebenso.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 3/2021, S. 121