1. Zunächst: Ganz tot scheint die Pauschgebühr nach § 51 RVG dann doch noch nicht zu sein. Zwar sind die eine Pauschgebühr gewährenden Beschlüsse der OLG seit Inkrafttreten des RVG im Jahr 2004 erheblich zurückgegangen, aber man trifft dann doch immer wieder auf eine positive Entscheidung. So dann diese, die allerdings nichts wesentlich Neues bringt, sondern letztlich die Rspr. der letzten Jahre zur Pauschgebühr anwendet. Sie krankt dann auch ein wenig daran, dass das OLG die Tätigkeiten des Verteidigers nur fragmentarisch mitteilt.

2. Auf einen Punkt muss man aber hinweisen: Das OLG nimmt zur Frage Stellung, ob die vom Verteidiger im Revisionsverfahren entfalteten Tätigkeiten ggf. durch die – nicht so umfangreichen – Tätigkeiten in den weiteren Verfahrensabschnitten bzw. durch die dafür entstandenen Gebühren kompensiert werden, ohne sich mit der vorrangigen Frage zu befassen, ob eine Kompensation denn überhaupt zulässig ist. Die Frage ist nicht ganz unbestritten. Sie wird von der Rspr. weitgehend bejaht (vgl. zuletzt u.a. VerfGH Berlin NStZ-RR 2020, 190 = RVGreport 2020, 299) in der Lit. hingegen verneint (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 RVG Rn 157 ff.). Auch das OLG Hamm hat die Frage bislang bejaht (vgl. OLG Hamm RVGreport 2017, 135). Davon scheint man nicht abrücken zu wollen. Anders ist das Schweigen des OLG in der Frage nicht auszulegen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2021, S. 114

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