Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten in einem BtM-Verfahren verteidigt. Nach Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten hat der Pflichtverteidiger Vergütungsfestsetzung beantragt. Er hat u.a. auch eine Terminsgebühr nach Nrn. 4103, 4102 Nr. 3 VV für einen Haftprüfungstermin geltend gemacht. Um diese Gebühr wird nun noch gestritten.

Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr nicht vorliegen. Ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der. Untersuchungshaft sei nämlich nicht festzustellen. Die hierfür erforderlichen Erklärungen oder Stellungnahmen, die ein solches Verhandeln belegen, seien dem Protokoll des Haftprüfungstermins nicht zu entnehmen. Dort sei lediglich festgehalten, dass der Verteidiger und der Beschuldigte den Haftprüfungsantrag zurückgenommen haben, was kein Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV darstelle.

Der Pflichtverteidiger hat demgegenüber erklärt, dass sich aus dem Protokoll nicht der gesamte Inhalt des Termins ergebe. Im Termin habe er Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr und zu den festen Bindungen seines Mandanten an seine Frau und die Kinder gemacht. So habe er dargelegt, dass der Mandant sich dem Verfahren nicht entziehe, sondern nur zurück zu seiner Familie wolle. Nachdem der Staatsanwalt dann jedoch im Termin bekanntgegeben habe, dass sich die Ehefrau samt Kindern nach Tunesien abgesetzt habe und zwischenzeitlich ebenfalls per Haftbefehl gesucht werde, habe er den Haftprüfungsantrag zurückgenommen, weil er vor diesem Hintergrund eine Erfolgsaussicht für sein Anliegen, die Untersuchungshaft zu beenden, nicht mehr zu erkennen vermocht habe.

Der UdG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim LG Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge