Neben der Feststellung der Unbilligkeit der durch den beigeordneten Rechtsanwalt als Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner beantragten Vergütung i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG entschied das LSG, dass die anwaltlich vor Beiordnung erbrachten Tätigkeiten (Tätigkeiten vor dem 24.3.) im Rahmen der Gebührenbestimmung nicht zu berücksichtigen sind. Grds. seien gem. § 48 Abs. 4 RVG alle anwaltlich erbrachten Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH sowie ferner solche Tätigkeiten im Verfahren über die PKH einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit von der Beiordnung erfasst. Habe der Antragsteller jedoch durch sein Verhalten das Beiordnungs- bzw. Prüfungsverfahren verzögert, so bestehe ein sachlicher und rechtfertigender Grund für eine zeitliche Beschränkung der Beiordnung. Da der Vergütungsanspruch vom Umfang der Beiordnung abhängig sei und die für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Urkundsbeamten an den erlassenen Beiordnungsbeschluss gebunden seien, könne für die Ausfüllung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG nur der Zeitraum ab Wirksamwerden der Beiordnung und nicht auch das vollständige Verfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung der PKH berücksichtig werden. Die in diesem (beschränkten) Zeitraum erbrachte anwaltliche Tätigkeit sei Umfang und Schwierigkeit nach unterdurchschnittlich gewesen.

Aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Beiordnung sei im Rahmen der Bestimmung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV lediglich der Termin am 6.4. mit einer Dauer von einer Minute zu berücksichtigen. Der Umfang bei diesem Termin liege im Vergleich zu einem durchschnittlichen sozialgerichtlichen Termin von 30 Minuten in einem weit unterdurchschnittlichen Bereich, so der erkennende Senat. Aufgrund der vorhandenen durchschnittlichen Schwierigkeit und der weit überdurchschnittlichen Bedeutung für die Klägerinnen sei dem LSG nach eine Terminsgebühr von 140,00 EUR angemessen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?