Für das weitere Verfahren hat das LAG Berlin-Brandenburg auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen.
1. Verbindung von Berufungsverfahren
Nach den weiteren Ausführungen des LAG können Berufungsverfahren gem. § 147 ZPO zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, eine unabhängig von dieser Vorschrift zulässige gemeinsame Verhandlung durch bloße Terminierung auf denselben Zeitpunkt herbeizuführen und die beiden Verfahren selbstständig fortbestehen zu lassen (BAG NZA 2004, 1216; BGH NJW 1957, 183). Eine solche Verfahrensweise setze wegen möglicher Kostennachteile jedoch die Gewährung rechtlichen Gehörs voraus. Der Gerichtsakte war hier allerdings weder eine Anhörung zur Verbindung noch ein Verbindungsbeschluss zu entnehmen. Dies spricht nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg an sich gegen einen Verbindungswillen. Demgegenüber habe das LAG über beide Berufungen einheitlich in einem einzigen Urteil entschieden, insbesondere auch im Kostenpunkt. Dies spreche dafür, dass das LAG jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst von einer Verbindung ausgegangen sei.
2. Gebührenrechtliche Folgen
Gebührenrechtlich hat das LAG Berlin-Brandenburg jedoch keine Unterschiede gesehen. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verbindung bereits vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgt sei. Beide Berufungsverfahren seien zunächst zur zeitgleichen Verhandlung terminiert worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien alle von den Parteien in ihren Kostenausgleichungsanträgen in Ansatz gebrachten Gebühren zu den Gegenstandswerten der bis dahin getrennten Verfahren angefallen. Eine Verfahrensverbindung führe jedoch nicht dazu, dass nun hinsichtlich aller Gebühren ein Gesamtgegenstandswert zu bilden wäre. Ein solcher komme nur für die nach einer Verbindung anfallenden Gebühren in Betracht.
Bis zu einer Verbindung lagen nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor (§ 15 Abs. 2 RVG). Erst mit der Verbindung sei nur noch eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit gegeben, in der die Gebühren nur einmal gefordert werden können. Wenn in den vor der Verbindung gebührenrechtlich selbstständigen Berufungsverfahren bereits vergütungspflichtige Tätigkeiten angefallen seien, so bleiben die hierdurch entstandenen Gebühren nach den weiteren Ausführungen des LAG von der Verbindung unberührt. Einmal verdiente Gebühren könne der Rechtsanwalt nämlich gegen seinen Willen nicht wieder verlieren.
Insoweit hat das LAG ein Spannungsverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RVG einerseits und § 15 Abs. 4 RVG andererseits gesehen. Dieses sei dahin aufzulösen, dass dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht eingeräumt werde. Er könne entweder nur die Gebühren aus dem verbundenen Verfahren oder nur die bereits verdienten Gebühren aus den ursprünglich selbstständigen gebührenrechtlichen Verfahren geltend machen (s. BGH RVGreport 2010, 334 [Hansens] = Rpfleger 2010, 696). Vorliegend haben die Parteien nach Auffassung des LAG wohl ihr Wahlrecht dahin ausgeübt, die bereits verdienten Gebühren aus den ursprünglichen Berufungsverfahren nach den jeweiligen Einzel-Gegenstandswerten geltend zu machen. Dies habe die Berufungskammer des LAG offenbar ebenso gesehen und für beide Berufungsverfahren gesonderte Gegenstandswerte festgesetzt. Wäre es hingegen von einer Verfahrensverbindung vor dem Verhandlungstermin ausgegangen, hätte es Gegenstandswerte nach Verfahrensabschnitten festsetzen müssen.