Teil 4 Abschn. 1 VV RVG
Leitsatz
Für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Kommt die Tätigkeit quasi einer Verteidigertätigkeit gleich, wird nach Teil 4 Abschnitt 1 VV abgerechnet.
AG Duisburg-Hamborn, Beschl. v. 12.11.2021 – 14 Ls-293 Js 915/19-23/20
I. Sachverhalt
Die (beigeordneten) Rechtsanwälte haben in einer beim Jugendschöffengericht anhängigen Jugendstrafsache mehrere Zeugen vertreten. Einer der Rechtsanwälte ist zunächst für einen Zeugen und dann für einen weiteren tätig geworden. Nach Abschluss der Tätigkeiten haben die Rechtsanwälte die Festsetzung ihrer gesetzlichen Gebühren beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) hat Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV festgesetzt. Dagegen hat der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV festgesetzt werden soll. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Amtsrichter vorgelegt, der "der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem LG vorgelegt" hat.
II. Einzelfallbetrachtung
Der Amtsrichter hat sich der Auffassung der UdG angeschlossen. Zur Frage der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit als Zeugenbeistand würden mit guten Argumenten und unterschiedlichen Interessen verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Der Gesetzgeber habe es leider versäumt, eine eindeutige Regelung zu treffen. Die einzige im dortigen Bezirk bekannt gewordene Entscheidung des LG Duisburg v. 15.5.2014 (33 Qs 208 Js 67/13 – 23/14) lasse die Frage, ob lediglich Nr. 4301 Nr. 4 VV zur Anwendung kommt, weil es um eine Einzeltätigkeit handelt, oder ob der Zeugenbeistand vergleichbar mit einem Verteidiger im Strafverfahren zu vergüten ist, offen. Richtigerweise komme es – so das AG – auf eine Einzelfallbetrachtung an.
Im vorliegenden Fall sei die Wahrnehmung der Aufgabe des Zeugenbeistandes weit über das übliche Maß hinausgegangen. Bei den Zeugen habe es sich um Jugendliche gehandelt, die im Verdacht standen, an der Straftat beteiligt gewesen zu sein oder an anderen Straftaten, die mit der in diesem Verfahren verhandelten Straftat Verbindungen aufwiesen. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Rechtsanwälte habe damit nicht nur rein rechtliche, sondern auch jugenderzieherische Aspekte umfasst. Den Zeugen seien Beistände bestellt worden, weil das Gericht sich von ihren Aussagen nach Aktenlage wichtige Erkenntnisse erhoffte, die auf andere Weise nicht in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können. Den Zeugen habe vermittelt werden sollen, dass sie sich durch eine Aussage, die sie selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringe, auch Vorteile für das eigene Verfahren verschaffen können, weil sie durch Aufklärungsbereitschaft Einsicht und Reue zeigen. Insofern sei die Tätigkeit der Rechtsanwälte als Zeugenbeistand einer Verteidigertätigkeit im Jugendstrafverfahren gleich gekommen, weil sie mit den Jugendlichen die Auswirkung ihres Aussageverhaltens auf das mögliche eigene Strafverfahren gründlich zu erörtern hatten. Hinzu komme, dass die zwei der Rechtsanwälte in der Sache zwei Termine wahrnehmen mussten, weil die Hauptverhandlung wegen eines gestellten Befangenheitsantrag unterbrochen werden musste.
Es sei auch nicht richtig, dass die Tätigkeit von der einen Rechtsanwältin für zwei Mandanten in dem Verfahren nur mit einer erhöhte Verfahrensgebühr abzugelten sei, weil sie das Mandat für den einen Zeugen erst übernehmen konnte, nachdem die Vernehmung des anderen Zeugen vollständig abgeschlossen war.
III. Rechtskraft
Die Entscheidung ist rechtkräftig. Mit der Sache war zwar das LG Duisburg befasst. Das hat jedoch in seinem Beschl. v. 25.1.2022 (31 Qs 74 u. 75. u. 76/21) eine Entscheidung durch die Beschwerdekammer als nicht erforderlich angesehen und darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise des AG mit den prozessualen Vorgaben des § 56 RVG in Einklang stehe. Das Verfahren über die Erinnerung richte sich nach § 56 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG, i.Ü. nach § 573 ZPO (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, § 56 Rn 4). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle könne einer eingelegten Erinnerung abhelfen, indem er die Gebühren neu festsetzt. Helfe er der Erinnerung nicht ab, habe er die Erinnerung unverzüglich dem Gericht des Rechtszugs vorzulegen, dem er selbst angehöre (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 RVG) (vgl. Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., § 56 Rn 13, 17). Dieses entscheide (grds. durch den Einzelrichter) über die nicht abgeholfene Erinnerung durch zu begründenden Beschluss. Erst gegen diesen Beschluss sei, nach Durchführung eines Abhilfeverfahrens, die Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 RVG beim nächsthöheren Gericht zulässig (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3–8 RVG). Dementsprechend hatte das AG mittels begründeten Beschluss in eigener Zuständigkeit über die Erinnerungen des Bezirksrevisors in der Sache zu entscheiden. Dies habe es mit seinem Beschl. v. 12.11.2021 getan, indem es den Erinnerungen des Bezirksrevisors nicht abgeholfen habe, wobei diese Entscheidung als Verwerfung der Erinnerungen auszulegen sei. Das A...