Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist § 4 Abs. 2 InsVV durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) v. 22.12.2020 (BGBl I, 3256) dahingehend angepasst worden, dass hinsichtlich der Höhe der Zustellauslagen eine Bezugnahme auf Nr. 9002 GKG KV etabliert wurde. Auf das Verfahren des AG Ludwigshafen finden danach Vorschriften der InsVV in der Fassung vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3328) Anwendung, da der Insolvenzantrag nach dem 1.1.2021 gestellt worden ist.

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