Nach der Neuregelung der InsVV zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) (BT-Drucks 19/24181, 212) ist stets ein Abzug der ersten zehn Zustellungen bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ausnahmslos vorzunehmen. Dies gilt nach Ansicht des AG Norderstedt auch dann, wenn insgesamt mehr als zehn Zustellungen erfolgt sind. Eine Nichtberücksichtigung der Auslagen für die ersten zehn Zustellungen verursachen i.Ü. keine gesonderten Zuschläge, da die zu überschreitende Bagatellgrenze von 5 % (BGH, Beschl. v. 11.5.2006 – IX ZB 249/04) nicht erreicht wird. Die Auslagen für die ersten zehn Zustellungen im Insolvenzverfahren verbleiben daher dem Insolvenzverwalter und können nicht geltend gemacht werden. Denkbar bleibt, dass im Zuge der InsVV-Reform zum 1.1.2021 die nicht berücksichtigungsfähigen Zustellauslagen in die allgemeine Erhöhung der Vergütung eingepreist wurden. Letztlich ist diese Frage aber unbeantwortet, führt jedoch auch zu keiner Kostenschmälerung, da eine Erhöhung der Vergütung insgesamt verbleibt.

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