a) Teilnahme am Termin
Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Einschränkung ist erforderlich, weil in Nr. 4102 VV auch die Teilnahme an nicht gerichtlichen Terminen, nämlich z.B. Vernehmungsterminen bei der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder an Terminen im Rahmen von Täter-Opfer-Ausgleich-Gesprächen, mit einer Terminsgebühr abgegolten wird. Vorgesehen sind Terminsgebühren insbesondere für Hauptverhandlungstermine und darüber hinaus für die in Nr. 4102 VV erwähnten (Vernehmungs-)Termine. Für andere Termine, z.B. Besprechungstermine mit anderen Verfahrensbeteiligten, Abstimmungsgespräche nach § 213 Abs. 2 StPO, entstehen keine Terminsgebühren. Die Teilnahme an diesen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt werden.
Die Gebühr erfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift die "Teilnahme an" gerichtlichen Terminen. Damit wird zunächst vor allem die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin, insbesondere der Hauptverhandlung, abgegolten. Davon geht auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung aus, wenn dort formuliert ist, dass die Terminsgebühr die Tätigkeit des Rechtsanwalts "in" der Hauptverhandlung erfassen soll. Die Terminsgebühr erfasst also alle Tätigkeiten in der Hauptverhandlung, wie z.B. auch einen Rechtsmittelverzicht. Erforderlich ist grds. die körperliche Teilnahme des Rechtsanwalts an dem Termin.
b) Sonstige Tätigkeiten
Die Terminsgebühr erfasst auch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vor- und Nachbereitung dieses Termins. Das ergibt sich insoweit auch aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV, in der zur Begründung der Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" auch auf den zur Vorbereitung dieses "geplatzten Termins" erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird. Zu den mit der Terminsgebühr also auch abgegoltenen Tätigkeiten können z.B. das nochmalige Aktenstudium, die Überprüfung, ob alle in der Anklageschrift benannten oder vom Verteidiger zur Entlastung benannten Zeugen geladen sind, zählen. Die darüber hinausgehenden Tätigkeiten, die nicht der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins gelten, sondern allgemein der Vorbereitung der bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung, werden von der jeweiligen gerichtlichen Verfahrensgebühr abgegolten. Sie gehören zum "Betreiben des Geschäfts" i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 2 VV. Dazu gehört auch das Studium von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO im Wege des sog. Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden sollen, da diese Tätigkeit in keinem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermin steht.