Das wesentliche Bemessungskriterium für die Höhe einer Terminsgebühr, bei der ebenfalls grds. von der Mittelgebühr auszugehen ist,[23] ist, da die Terminsgebühr für die "Teilnahme" an den gerichtlichen Terminen gezahlt wird, die zeitliche Dauer des Termins, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat.[24] Das wird auch durch die Gesetzessystematik deutlich, die beim Pflichtverteidiger allein an den Umstand der zeitlichen Dauer des Termins von "mehr als 5 und bis 8 Stunden" bzw. von "mehr als 8 Stunden" zusätzliche Gebühren anknüpft.[25] Daher können bei der Bemessung der Wahlanwaltsterminsgebühr die Zeitstufen, die für den Pflichtverteidiger vorgesehen sind, Hilfestellung geben.[26] Eine über fünf, aber noch keine acht Stunden dauernde Hauptverhandlung wird daher sicherlich, wenn keine besonders mindernden Umstände vorliegen, eine (weit) über der Mittelgebühr liegende Terminsgebühr rechtfertigen, da schon der Pflichtverteidiger trotz des für ihn geltenden Gebührenabschlags eine über der Mittelgebühr des Wahlanwalts liegende Gebühr erhält.[27] Bei einer mehr als acht Stunden dauernden Hauptverhandlung wird damit die Höchstgebühr in Betracht kommen. Denn auch der Pflichtverteidiger würde in diesem Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuschläge in etwa die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers erhalten.

Bei der Feststellung der Terminsdauer sind Wartezeiten und Pausen grds. zu berücksichtigen.[28] Das gilt vor allem jetzt, nachdem durch das KostRÄG 2021 die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV eingefügt worden ist. Sie ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, ihr Sinn und Zweck hat jedoch auch an dieser Stelle Bedeutung. Im Rahmen der Gebührenbemessung findet keine Gesamtbewertung mehrerer Hauptverhandlungstermine statt. Vielmehr kann/darf der Rechtsanwalt im Rahmen seines Bestimmungsrechts nach § 14 RVG für jeden der Hauptverhandlungstage eine gesonderte Terminsgebühr in Ansatz bringen[29]

Als durchschnittlich und damit grds. die Mittelgebühr rechtfertigend wird man – unter Berücksichtigung der Tendenz zu kürzeren Hauptverhandlungsdauern – ansehen können:[30] In Schwurgerichtsverfahren eine durchschnittliche Verhandlungsdauer von fünf Stunden,[31] bei der (allgemeinen) Strafkammer eine Dauer von etwa drei bis vier Stunden,[32] bei der Berufungskammer eine Dauer von etwa 2 1/2 bis 3 Stunden,[33] beim (erweiterten) Schöffengericht von etwa zwei bis drei Stunden, beim AG-Einzelrichter wird sie erheblich darunter liegen und max. eine Stunde betragen.[34]

Von diesen Werten sind Abweichungen nach unten und oben möglich.[35] So werden Hauptverhandlungen in Berufungsverfahren bei der kleinen Strafkammer häufig, insbesondere bei Strafmaßberufungen, kürzer sein. Auch Hauptverhandlungen in Wirtschaftsstrafverfahren werden häufig kürzer als Hauptverhandlungen in anderen Verfahren sein. Das wird in diesen Fällen aber i.d.R. durch eine zeitintensive Vorbereitung des jeweiligen Termins kompensiert werden. Bei Fortsetzungsterminen wird teilweise noch anders berechnet.[36]

[23] KG StV 2006, 198 = AGS 2007, 73 = RVGreport 2007, 180; JurBüro 2013, 361 = RVGreport 2014, 111; Beschl. v. 24.8.2011 – 1 Ws 64/11; OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192; OLG Düsseldorf RVGreport 2017, 375 = JurBüro 2017, 468; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309; OLG Köln RVGreport 2016, 452; ähnlich OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2017 – 1 Ws 2/17; LG Bochum, Beschl. v. 15.10.2009 – 3 Qs 230/09, insoweit nicht in StRR 2010, 117; LG Cottbus RVGreport 2019, 93; LG Detmold StRR 1/2019, 28; LG Hechingen RVGreport 2019, 376 = StRR 11/2019, 28; LG Heilbronn RVGreport 2017, 174; LG Meiningen JurBüro 2011, 642; LG Zweibrücken RVGreport 2010, 377 = VRR 2010, 360; LG Zweibrücken RVGreport 2010, 377 = VRR 2010, 360; JurBüro 2012, 247 = AGS 2012, 433; AG Trier RVGreport 2005, 271; AG Lüdinghausen RVGreport 2006, 183; Lissner, RVGreport 2013, 166, 169.
[24] OLG Oldenburg AGS 2021, 272 = RVGprofessionell 2021, 116 (Strafkammer); LG Aachen AGS 2021, 545.
[25] KG, a.a.O.; LG Hechingen RVGreport 2019, 376 = StRR 11/2019, 28; OLG Saarbrücken, RVGreport 2014, 103; OLG Stuttgart RVGreport 2014, 66.
[26] KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 73 = RVGreport 2007, 181; AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482 = RVGreport 2012, 391; OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192; OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGreport 2008, 55; RVGreport 2016, 452; OLG Stuttgart RVGreport 2014, 66 m.w.N.; LG Bochum, Beschl. v. 10.5.2006 – 10 Qs 8/06; LG Hechingen RVGreport 2019, 376 = StRR 11/2019, 28.
[27] Dazu die zutreffende Argumentation bei OLG Stuttgart, a.a.O.
[28] KG, a.a.O.; s.a. die Rspr.-Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 72 ff. und bei Nr. 4110 VV Rn 12 ff.
[29] OLG Nürnberg RVGreport 2014, 463 = StRR 2014, 512; zuvor unzutreffend a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.5.2014 – 5 Ks 109 Js 368/13.
[30] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 72; s. wohl auch Lissner, RVGreport 2013, 166, 170; vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn ...

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