Für besonders lange Hauptverhandlungstermine sind beim Pflichtverteidiger z.B. nach Nr. 4110 VV Längenzuschläge vorgesehen. Diese entstehen allerdings nur beim Pflichtverteidiger, nicht hingegen beim Wahlanwalt.[45] Das gilt auch dann, wenn der Pflichtverteidiger im Rahmen der Kostenerstattung die ihm als Wahlverteidiger zustehenden Gebühren geltend macht.[46] Der Wahlanwalt kann/muss die Dauer des Termins bei der Bemessung der angemessenen Terminsgebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigen.
Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 3/2022, S. 97 - 100
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