Erstattungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bestanden nach Auffassung des VG Berlin nicht. Die Antragsteller zu 2 und 3 seien als Eltern nicht gehalten gewesen, aus Kostengründen lediglich die Rechtsposition ihres Kindes geltend zu machen und auf die Verfolgung ihrer eigenen gemeinschaftlichen Rechtsposition zu verzichten. Vielmehr seien hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und solche seien vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen, dass die Antragsteller zu 2 und 3 rechtsmissbräuchlich das Eilverfahren nicht nur im eigenen Namen, sondern zusätzlich im Namen ihres Kindes geführt hätten.

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