1. Gesetzliche Regelung
Nach Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV entsteht diese Einigungsgebühr nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt wird oder wenn auf ihn verzichtet wird. Nach Abs. 4 der Anm. zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts nur, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.
2. Vereinbarung über die Höhe der notariellen Gebühren unzulässig
Nach Auffassung des OLG Brandenburg hatten sich die Beteiligten des Notarkostenverfahrens nach dem Vorbringen der Antragsteller materiell dahin geeinigt, dass der Antragsgegnerin nicht die mit den verfahrensgegenständlichen Kostenrechnungen abgerechneten Beträge, sondern nur die geringeren Beträge aus den Rechnungen der Antragsgegnerin vom 2.3.2020 zugestehen sollten. Damit würde eine Vereinbarung über die Höhe der notariellen Gebühren vorliegen, die gem. § 125 GNotKG unzulässig wäre. Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass der Notar grds. verpflichtet ist, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Deshalb stehe ihm auch keine Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf seine nach der KostO (richtig: nach dem GNotKG) angefallenen Gebühren zu. Folglich sei dem Notar die Vereinbarung höherer oder geringerer Gebühren – abgesehen von den gesetzlichen Gebührenbefreiungen und Ermäßigungsregelungen – schlechthin verboten und nichtig. Diese gesetzliche Regelung diene sowohl dem öffentlichen Interesse als auch dem Schutz des Auftraggebers. Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung des Notars, grds. die nach dem GNotKG angefallenen Gebühren zu erheben, einen für die Amtsausübung des Notars unerwünschten Wettbewerb verhindern und damit die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Notars sichern soll. Außerdem soll hierdurch erreicht werden, dass ein Notar nicht mit gebührenmäßigen Vorteilen und Zusagen für sich werben darf, sondern als Amtsperson unabhängig davon in Anspruch genommen wird, welche Gebühren er für seine Tätigkeit erhebe.
3. Ausnahmen
Der BGH hatte zur Vorgängerregelung des § 125 GNotKG, nämlich zu § 140 S. 2 KostO, die Auffassung vertreten, dass in einem Honorarprozess, in dem fraglich war, ob der Anwaltsnotar als Rechtsanwalt oder als Notar tätig geworden war, ein gerichtlicher Vergleich wirksam geschlossen werden kann, wenn der Prozessvergleich auf der Grundlage einer vom Gericht vorgenommenen rechtlichen Prüfung zustande kommt und die Höhe der in ihm geregelten Notarkosten nachvollziehbar feststeht (NJW 1988, 65). Nach Auffassung des OLG Brandenburg haben die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme im entschiedenen Fall nicht vorgelegen.