1. Gerichtliche Verfahrensgebühr
Der Ansatz der gerichtlichen Verfahrensgebühr i.H.v. 730,00 EUR war nach Auffassung des BSG nicht zu beanstanden. Anwendbar sei die Gebührenvorschrift der Nr. 7130 GKG KV, nach der für ein Revisionsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine 5,0-Gebühr nach dem Streitwert erhoben werde. Eine Verfahrensbeendigung, die eine Reduzierung dieser Gebühr nach Maßgabe der Nrn. 7131, 7132 GKG KV zur Folge hätte haben können, habe hier nicht vorgelegen. Die Kostenbeamtin habe auch zu Recht für den Ansatz der Gebühr die bis zum 31.12.2020 geltende Gebührentabelle angesetzt. Die Gebührenerhöhung zum 1.1.2021 sei gem. § 71 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG noch nicht anwendbar.
2. Bindung an die Streitwertfestsetzung
Entgegen der Auffassung des Klägers kam hier nach den weiteren Ausführungen des BSG der Ansatz eines niedrigeren Streitwertes nicht in Betracht. Die Festsetzung des Streitwertes sei nämlich dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen (hier: 9.) Senat des BSG vorbehalten. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz sei diese Festsetzung des Streitwertes grds. verbindlich und nicht nachzuprüfen. Aus § 68 Abs. 1 S. 5 GKG, der im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz in § 66 Abs. 3 S. 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, ergebe sich, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft sei. Somit sei eine Streitwertfestsetzung durch das BSG bindend, sofern sie nicht gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen oder ggfs. auf eine Gegenvorstellung hin geändert werde. Der zunächst mit der Eingabe des Klägers befasste 9. Senat des BSG habe jedoch auf das Vorbringen des Klägers keinen Anlass gesehen, seine Streitwertfestsetzung im Urteil zu ändern. I.Ü. habe der 9. Senat seine Entscheidung unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. ausführlich begründet. Das BSG hat darauf hingewiesen, dass der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung auch trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise keine Gegenvorstellung erhoben habe. Vielmehr habe er ausdrücklich verlangt, seine Einwendungen als Erinnerung gem. § 66 GKG zu behandeln.
3. Keine unrichtige Sachbehandlung
Schließlich kam nach den weiteren Ausführungen des BSG eine Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht in Betracht. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der 9. Senat des BSG in seinem Urt. v. 24.9.2020 den Streitwert grob fehlerhaft zu hoch angesetzt hätte. Vielmehr liege auf der Hand, dass die Bedeutung des Revisionsverfahrens für den Kläger, die gem. § 52 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung zugrunde zu legen sei, nicht von der Höhe seines Gebührenanspruchs für das konkrete Widerspruchsverfahren, in dem er zurückgewiesen worden sei, geprägt werde. Denn dieses Honorar könne der Kläger von seinem Auftraggeber unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens verlangen. Das BSG hat ferner darauf hingewiesen, dass es dem Kläger mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage offenkundig um seinen beruflichen Status als Rentenberater mit Blick auf künftige andere Verfahren gegangen sei. Deshalb wäre sogar bei Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG eine höhere, vom Einzelfall unabhängige Bewertung angezeigt.