§§ 52, 66 Abs. 1 S. 1, 68 Abs. 1 S. 5, 71 Abs. 1 GKG; Nr. 7130 GKG KV
Leitsatz
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ist die Festsetzung des Streitwertes, die dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat des BSG vorbehalten ist, grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen.
BSG, Beschl. v. 30.7.2021 – B 5 SF 12/21 S
I. Sachverhalt
Die Beteiligten stritten über die Befugnis des Klägers, der sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht bezeichnet, als Verfahrensbevollmächtigter für einen behinderten Menschen in einem Widerspruchsverfahren zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung aufzutreten. Der Beklagte hatte den Kläger als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das SG Karlsruhe abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte beim LSG Baden-Württemberg Erfolg. Auf die Revision des Beklagten hat der 9. Senat des BSG in einem grundlegenden Urteil (BSGE 131, 42 = SGb 2021, 381) das Urteil des LSG Baden-Württemberg aufgehoben, dem Kläger die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auferlegt und den Streitwert nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten auf 5.000,00 EUR festgesetzt. In seinem Urteil hat der 9. Senat des BSG seine auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG gestützte Streitwertfestsetzung begründet. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung sei für das Revisionsverfahren der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Hieraufhin hat die Kostenbeamtin des BSG nach dem auf 5.000,00 EUR festgesetzten Streitwert gegen den Kläger eine 5,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 7130 GKG KV i.H.v. 730,00 EUR angesetzt. Hiergegen hat der Kläger Einwendungen erhoben und beantragt, die Kosten auf 380,80 EUR zu reduzieren, weil dies die Höhe des Gebührenanspruchs eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach dem RVG sei. Für die Heranziehung des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG sei kein Raum. Der 9. Senat des BSG hat dies nach Anhörung des Klägers als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ausgelegt und den Vorgang an den hierfür zuständigen 5. Senat des BSG abgegeben. Nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat hierüber der Berichterstatter des 5. Senats des BSG als Einzelrichter entschieden.
II. Berechnung der Gerichtskosten
1. Gerichtliche Verfahrensgebühr
Der Ansatz der gerichtlichen Verfahrensgebühr i.H.v. 730,00 EUR war nach Auffassung des BSG nicht zu beanstanden. Anwendbar sei die Gebührenvorschrift der Nr. 7130 GKG KV, nach der für ein Revisionsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine 5,0-Gebühr nach dem Streitwert erhoben werde. Eine Verfahrensbeendigung, die eine Reduzierung dieser Gebühr nach Maßgabe der Nrn. 7131, 7132 GKG KV zur Folge hätte haben können, habe hier nicht vorgelegen. Die Kostenbeamtin habe auch zu Recht für den Ansatz der Gebühr die bis zum 31.12.2020 geltende Gebührentabelle angesetzt. Die Gebührenerhöhung zum 1.1.2021 sei gem. § 71 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG noch nicht anwendbar.
2. Bindung an die Streitwertfestsetzung
Entgegen der Auffassung des Klägers kam hier nach den weiteren Ausführungen des BSG der Ansatz eines niedrigeren Streitwertes nicht in Betracht. Die Festsetzung des Streitwertes sei nämlich dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen (hier: 9.) Senat des BSG vorbehalten. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz sei diese Festsetzung des Streitwertes grds. verbindlich und nicht nachzuprüfen. Aus § 68 Abs. 1 S. 5 GKG, der im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Gerichtskostenansatz in § 66 Abs. 3 S. 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, ergebe sich, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft sei. Somit sei eine Streitwertfestsetzung durch das BSG bindend, sofern sie nicht gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen oder ggfs. auf eine Gegenvorstellung hin geändert werde. Der zunächst mit der Eingabe des Klägers befasste 9. Senat des BSG habe jedoch auf das Vorbringen des Klägers keinen Anlass gesehen, seine Streitwertfestsetzung im Urteil zu ändern. I.Ü. habe der 9. Senat seine Entscheidung unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. ausführlich begründet. Das BSG hat darauf hingewiesen, dass der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung auch trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise keine Gegenvorstellung erhoben habe. Vielmehr habe er ausdrücklich verlangt, seine Einwendungen als Erinnerung gem. § 66 GKG zu behandeln.
3. Keine unrichtige Sachbehandlung
Schließlich kam nach den weiteren Ausführungen des BSG eine Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht in Betracht. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der 9. Senat des BSG in seinem Urt. v. 24.9.2020 den Streitwert grob fehlerhaft zu hoch angesetzt hätte. Vielmehr liege auf der Hand, dass die Bedeutung des Revisionsverfahren...