Die Entscheidung des LG Bremen ist hinsichtlich des Sachverhaltes sehr kurz gefasst und hinsichtlich der Begründung nicht überzeugend. Das LG Bremen hat nämlich bereits den Anfall einer gesonderten Vergütung für den Gläubigervertreter für die Fertigung der Anzeige der Lohnabtretung verneint. Deshalb stellt sich aus der Sicht des LG Bremen gar nicht die Frage, ob diese nach seiner Auffassung tatsächlich nicht gesondert angefallenen Anwaltskosten überhaupt Kosten der Zwangsvollstreckung sein können.
1. Offenlegung der Lohnabtretung
Dem mitgeteilten Sachverhalt ist leider nicht zu entnehmen, wem gegenüber die Gläubigerin hier die Lohnabtretung angezeigt hat. Im Regelfall hat in einem solchen Fall der Schuldner dem Gläubiger den pfändbaren Teil seines Lohnes im Rahmen eines Vergleichs abgetreten. Bei Nichterfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung zeigt dann der Gläubiger dem Drittschuldner (= Arbeitgeber des Schuldners) diese Abtretung an.
2. Anwaltsvergütung für die Abtretungsanzeige
Ob die Fertigung und Mitteilung der Abtretung an den Drittschuldner für den mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gläubigervertreter eine gesonderte Vergütung auslösen, ist seit jeher umstritten.
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Nach einer Auffassung fällt dem Gläubigervertreter eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an (LG Kassel AnwBl. 1980, 263; LG Fulda JurBüro 1984, 225 m. Anm. Mümmler; LG Heidelberg Rpfleger 1984, 36, alle für die Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). |
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Demgegenüber hat das LG Bremen hier die Auffassung vertreten, die Offenlegung der Lohnabtretung stelle mit der sich anschließenden Vollstreckungshandlung – das war hier wohl der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar und werde deshalb durch die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV abgegolten. |
Ob die Anzeige einer Lohnabtretung an den Drittschuldner noch zur Vollstreckungsangelegenheit gehört und durch die für die sonstige Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallene 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV abgegolten wird, beurteilt sich nicht – wie das LG Bremen annimmt – nach § 15 RVG, sondern nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach ist jede Vollstreckungsmaßnahme mit den durch diese vorbereitenden weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit. Folglich bilden alle in einem inneren Zusammenhang stehenden einzelnen Vollstreckungshandlungen innerhalb einer Vollstreckungsmaßnahme eine Einheit und gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Dabei beginnt die Angelegenheit mit den jeweils vorbereitenden Vollstreckungshandlungen, wie etwa der Zustellung des Titels oder die Erwirkung einer Vollstreckungsklausel, und endet entweder mit der Befriedigung des Gläubigers im Rahmen des konkreten Vollstreckungsauftrags oder mit der anderweitigen Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme. Diese kann bspw. eintreten bei Kündigung des Anwaltsvertrages oder bei Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme (s. hierzu Göttlich/Mümmler/Frankenberg, RVG, 7. Aufl., 2020, "Zwangsvollstreckung 2.1"; BGH RVGreport 2011, 298 [Hansens] = AGS 2011, 277; BGH RVGreport 2004, 108 [Ders.] = AGS 2004, 99: Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners; BGH RVGreport 2005, 32 [Ders.] = AGS 2004, 437 m. Anm. N. Schneider: wiederholte Einlegung einer Erinnerung des Schuldneranwalts gegen Vorpfändungen).
Das LG Bremen hat leider nicht näher begründet, warum die Kosten der Offenlegung der Lohnabtretung zur Vollstreckungshandlung (Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) gehören sollen.
3. Erstattungsfähigkeit
Erst wenn man überhaupt zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gläubiger-Anwalt für die Anzeige der Lohnabtretung eine gesonderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV anfällt, stellt sich die Frage ihrer Erstattungsfähigkeit. Auch hier sind die Meinungen sehr unterschiedlich.
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Nach einer Auffassung ist die für die Abtretungsanzeige angefallene Geschäftsgebühr erstattungsfähig, weil sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehört (LG Kassel AnwBl. 1980, 263; LG Fulda JurBüro 1984, 225 m. abl. Anm. Mümmler; LG Heidelberg Rpfleger 1984, 36; LG Frankenthal JurBüro 1980, 1668). |
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Das LG Köln – 9. ZK – JurBüro 1983, 1038 sieht die Anwaltskosten für die Anzeige der Lohnabtretung jedenfalls bis zur Höhe der Kosten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als erstattungsfähig an. |
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Demgegenüber stellt das LG Köln – 6. ZK – Rpfleger 1990, 182 auf den Zeitpunkt der Abtretungsanzeige ab. Zeigt der Gläubiger die Offenlegung der Lohnabtretung bereits zu einem Zeitpunkt an, zu dem der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt hatte, gehören die für die Anzeige der Abtretung angefallenen Anwaltskosten nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. |
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Nach wieder anderer Auffassung gehört die Anzeige der Lohnabtretung schlechthin nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO (Kind... |