Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist nach Auffassung des OG Hamm statthaft und zulässig. Der Zulässigkeit stehe auch § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO nicht entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft sei und dieses – wie hier aufgrund des Freispruchs – lediglich mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.5.2005- 3 Ws 212/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 464, Rn 19 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde ist nach Auffassung des OLG Hamm auch begründet. Die das Verfahren abschließende Entscheidung müsse ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und – wie im Falle des Freispruchs – die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen habe (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.2000 – 2 Ws 316/20- StraFo 2005, 347; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467 Rn 20). Gem. § 467 Abs. 1 StPO habe die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend sei das Urteil abzuändern und zu ergänzen.

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