Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3105, Nr. 3104 VV RVG
Leitsatz
Erörtern die Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem im Scheidungsverbundverfahren angesetzten Termin im Rahmen einer Gesamtlösung auch die seinerzeit noch nicht rechtshängigen, aber bereits konkret im Raum stehenden Ansprüche der Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt, so löst dies die Terminsgebühr für Besprechungen aus.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.10.2021 – 9 WF 170/21
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte – vertreten durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten – beim AG Cottbus – FamG – einen Scheidungsantrag eingereicht. Im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem im Scheidungsverbundverfahren auf den 19.10.2011 angesetzten Termin haben zwischen den Verfahrensbevollmächtigten Gespräche stattgefunden, die das Ziel gehabt haben, eine "Gesamtlösung" zu erreichen. Diese sollte auch die seinerzeit noch nicht rechtshängigen, aber bereits konkret im Raum stehenden Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt einschließen. Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt datierte vom 18.10.2011. Der Antrag wurde dem Antragsgegner im VKH-Prüfungsverfahren Ende Oktober 2011 übersandt, die Zustellung dieses Antrags wurde erst am 26.6.2012 bewirkt.
Die Besprechungen der Verfahrensbevollmächtigten hatten – was den Trennungsunterhalt angeht – offensichtlich keinen Erfolg. Jedenfalls erwirkte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin am 20.1.2021 einen Versäumnisbeschluss des FamG, nach dem die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Auf Antrag des Antragsgegners hat die Rechtspflegerin des FamG – soweit hier von Interesse – gegen die Antragstellerin eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Terminsgebühr sei ihrer Auffassung nach gar nicht, höchstens jedoch in Höhe einer 0,5 Gebühr, entstanden.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg.
II. Anfall der Terminsgebühr
1. 0,5-Terminsgebühr
Für die Mitwirkung an dem Verhandlungstermin vom 20.1.2021, in dem das FamG gegen die Antragstellerin einen Versäumnisbeschluss erlassen hat, war dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3105 VV eine 0,5-Terminsgebühr angefallen.
2. 1,2-Terminsgebühr
Nach Auffassung des OLG Brandenburg haben die zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien in zeitlicher Nähe zu dem im Scheidungsverbundverfahren angesetzten Termin vom 19.10.2011 geführten Besprechungen nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. i.V.m. Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr ausgelöst. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die Terminsgebühr für Besprechungen bereits dann entsteht, wenn zwischen den Verfahrensbevollmächtigen der Beteiligten außergerichtliche Gespräche mit dem Ziel der Erledigung noch nicht rechtshängiger Ansprüche geführt worden seien. Die Terminsgebühr falle für die Mitwirkung einer notwendigen, aber auch schon an einer ratsamen, auch spontanen streitigen oder unstreitigen Besprechung beliebiger Dauer an, die auch fernmündlich erfolgen könnte. Voraussetzung sei, dass eine solche Besprechung den ernsthaften Versuch unternehme, entweder eine Vermeidung oder eine Erledigung des Verfahrens zu bezwecken. Dabei ist nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg nicht erforderlich, dass diese Besprechungen zu einer erfolgreichen Einigung der Beteiligten geführt hätten.
Diese Voraussetzungen waren hier nach Auffassung des OLG Brandenburg erfüllt. Im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem im Scheidungsverbundverfahren angesetzten Verhandlungstermin hätten nämlich zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Gespräche stattgefunden. Diese hätten das Ziel gehabt, eine "Gesamtlösung" zu erreichen, die ausdrücklich auch die seinerzeit noch nicht rechtshängigen, aber bereits konkret im Raum stehenden Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt einschließen sollten. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners habe zum Zeitpunkt der Besprechungen auch schon ein entsprechender Prozessauftrag vorgelegen. Dies hat das OLG aus dem zu diesem Zeitpunkt bereits beim FamG eingereichten, der Antragstellerin aber noch nicht zugestellten, Zahlungsantrag vom 18.10.2011 gefolgert.
3. Insgesamt eine 1,2-Terminsgebühr
Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners war hier zunächst für die Besprechungen die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und Jahre später für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins, der zum Erlass des Versäumnisbeschlusses geführt hat, die 0,5-Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3105 VV angefallen. Wegen des Pauschcharakters konnte er nur eine dieser Gebühren, nämlich die höhere, geltend machen. Dies hatte der Antragsgegner in seinem Kostenfestsetzungsantrag auch getan.
4. Glaubhaftmachung
Gem. § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansa...