Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Verweisung bzw. Abgabe in § 20 RVG. Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu § 15 RVG dar, der allgemein den Begriff der Angelegenheit und damit den Abgeltungsbereich der Gebühren bestimmt.[3] Die Vorschrift des § 20 RVG legt Umfang und Grenzen des Rechtszugs im Fall der Verweisung und Abgabe fest. Für die Zurückverweisung gilt § 21 RVG (vgl. III.). Die Verfahren vor dem verweisenden bzw. abgebenden und dem übernehmenden Gericht bilden einen Rechtszug und damit eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen damit grds. nur einmal.[4] Sinn dieser Regelung ist die Vermeidung einer zu hohen (hier doppelten) Vergütung.

[3] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 1.
[4] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 20 Rn 4; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 20 Rn 5.

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