a) Allgemeines
Die Vorschrift gilt in Straf- und Bußgeldsachen nach den Teilen 4 und 5 VV. § 21 RVG findet keine Anwendung, wenn die Strafsache vom Gericht – im Eröffnungsverfahren – an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben wird, damit diese weiteren Ermittlungen durchführen kann/muss.
Für eine Zurückverweisung im Bußgeldverfahren nach § 69 Abs. 5 OWiG vom AG an die Verwaltungsbehörde, findet § 21 RVG schon vom Wortlaut her ebenfalls keine Anwendung. Allerdings ist zu überlegen, ob die Vorschrift auf die Rückgabe/"Zurückverweisung" vom AG an die Bußgeldbehörde gem. § 69 Abs. 5 OWiG ggf. analog angewendet werden kann. Bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde handelt es sich um eine Entscheidungsinstanz im Bußgeldverfahren, die erneut mit der Sache befasst wird. Nach der "Zurückverweisung" muss neu/weiter ermittelt sowie der Sachverhalt aufgeklärt werden. Am Ende dieser neuen "Entscheidungsinstanz" steht auch eine Entscheidung in Form eines erneuten Abschlussvermerks nach § 69 Abs. 3 OWiG. Das kann als Argument für eine Regelungslücke herangezogen werden, die eine analoge Anwendung des § 21 RVG ermöglichen würde. Legt man die h.M. zugrunde, ist zumindest die entstandene Mehrarbeit im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigen.
b) Rechtsmittelinstanz
aa) Begriff des Rechtsmittels
Für den Begriff des Rechtsmittels gilt: Das Rechtsmittelgericht muss aufgrund eines Rechtsmittels mit der Angelegenheit befasst worden sein. Bei Beschwerden gilt dies nur, wenn durch die Beschwerde auch die Hauptsache an das Rechtsmittelgericht gelangt ist. Um eine Zurückverweisung i.S.d. § 21 RVG handelt es sich auch nicht, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen eine Zwischenentscheidung gerichtet hat. Das ist z.B. bei sofortigen Beschwerden im Recht der Pflichtverteidigung (u.a. § 142 Abs. 7 StPO) und/oder Beschwerden gegen die vorläufige Entziehung der Fall (§ 111a StPO) der Fall. Auch die "Zurückverweisung" vom LG an das AG, das ein Verfahren an das LG gem. § 270 StPO verwiesen hatte, ist keine Zurückverweisung i.e.S. des § 21 RVG. Etwas anderes gilt für das Strafvollstreckungsverfahren. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, z.B. über die bedingte Entlassung (§ 57 StGB), sind Endentscheidungen. Hebt das OLG die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf die sofortige Beschwerde auf und verweist es das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer zurück, bildet das neue Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer einen neuen Rechtszug. Der Rechtsanwalt erhält in diesem Rechtszug dann die Gebühren aus Teil 4 Abschnitt 2 VV (Nrn. 4200 ff. VV), also insbesondere die Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 VV, noch einmal.
bb) Begriff der Zurückverweisung
Unter Zurückverweisung ist eine den Rechtsmittelzug beendende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu verstehen, die einem in dem Instanzenzug untergeordneten Gericht die abschließende Entscheidung überlässt. Der Begriff der Zurückverweisung muss nicht zwingend gebraucht werden. Entscheidend für eine Zurückverweisung ist, dass sich aus dem Urteil/der Entscheidung der höheren Instanz die Notwendigkeit einer weiteren Verhandlung vor dem untergeordneten Gericht ergibt. Daher ist die Anwendung von § 354 Abs. 1b S. 1 StPO durch das Revisionsgericht, also Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 StGB) mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, keine Zurückverweisung i.S.d. § 21 RVG.
c) Verfassungsbeschwerde
Nicht geregelt ist in § 21 RVG, wie der Fall zu behandeln ist, wenn von einem Verfassungsgericht nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde das Verfahren zurückverwiesen wird. Nach allgemeiner Meinung wird dann die Verfassungsbeschwerde wie ein Rechtsmittel behandelt mit der Folge, dass das wiederaufzunehmende Ve...