Die Grundlage der Vergütung bildet § 63 Abs. 1 InsO. Der Regelsatz der Vergütung wird danach nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Weiter besagt Satz 3 der Vorschrift, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden soll. Neben § 63 InsO bildet dabei die Regelangemessenheitsvermutung in § 2 InsVV eine weitere Säule der InsVV Grundstruktur. Diese Norm besagt, dass "in der Regel" mit der Standardvergütung auszukommen ist. Der Insolvenzverwalter muss daher im Rahmen des Vergütungsantrags die begehrten Zuschläge und deren tatsächliche Voraussetzungen so darlegen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prüfung der Berechnung – abweichend vom Regelnormalfall – möglich ist (BGH, Beschl. v. 7.12.2006 – IX ZB 1/04). Die Darstellung der Zuschlagsvoraussetzungen muss dabei widerspruchsfrei sein.

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