Das LG Dresden sah aber trotz des Verfahrensfehlers keine Auswirkungen auf die Beschwerde. Insbesondere bedeute die fehlerhafte Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Vergütung nicht, dass eine darauf basierende Festsetzung per se unzulässig wäre. Nur dann, wenn keine eigene Entscheidungsfindung ersichtlich ist, könne dies problematisch werden. Faktisch habe aber das Gericht die Höhe der Vergütung und etwaiger Zu- und Abschläge selbstständig nach §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 2 f. InsVV zu bestimmen. Dabei könne es die Vergleichs-Rspr. und die Rechts-Lit. auswerten, wie diese sich auch aus einer gutachterlichen Stellungnahme bspw. ergeben, Diese Prüfung könne dann in die Höhe der Zuschläge einfließen.

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