Ob die geltend gemachte Umsatzsteuer überhaupt angefallen ist, ist hingegen im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Die vom Rechtspfleger vorzunehmende Prüfung ergibt in diesem Fall, dass Rechtsanwalt A, der sein Honorar eingeklagt hat, in einer eigenen beruflichen Angelegenheit tätig geworden ist und daher keine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt erbracht hat, die außerhalb seines (Kanzlei-)Unternehmens liegt. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes Innengeschäft, für das keine Umsatzsteuerpflicht besteht.[4]

[4] S. KG RVGreport 2004, 354 [Hansens]; BGH JurBüro 2005, 145.

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