1. Lösung zu Fall 1
I. Glaubhaftmachung eines Ansatzes
Für die Berücksichtigung eines Ansatzes im Kostenfestsetzungsverfahren genügt es gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierzu kann sich der Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens sämtlicher Beweismittel des § 294 ZPO einschließlich der eidesstattlichen Versicherung bedienen.
II. Berücksichtigung der Umsatzsteuer
Für die Möglichkeit der Verwendung des beantragten Umsatzsteuerbetrages zum Vorsteuerabzug gilt die Sonderregelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Danach genügt die einfache Erklärung des Antragstellers, dieser könne die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer absetzen.
1. Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
Nach ihrem Gesetzeswortlaut bezieht sich diese Erklärung somit nur auf die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, was das BVerfG und so manches andere Gericht wie auch das OLG Brandenburg übersehen haben.
2. Anfall der Umsatzsteuer
Ob die geltend gemachte Umsatzsteuer überhaupt angefallen ist, ist hingegen im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Die vom Rechtspfleger vorzunehmende Prüfung ergibt in diesem Fall, dass Rechtsanwalt A, der sein Honorar eingeklagt hat, in einer eigenen beruflichen Angelegenheit tätig geworden ist und daher keine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt erbracht hat, die außerhalb seines (Kanzlei-)Unternehmens liegt. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes Innengeschäft, für das keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
III. Die Entscheidung des Rechtspflegers
Da somit die Leistung des Rechtsanwalts A, nämlich seine Selbstvertretung in dem Honorarprozess, nicht umsatzsteuerpflichtig ist, stellt sich die Frage der Verwendung zum Vorsteuerabzug gar nicht. Die Erklärung des Rechtsanwalts A nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO geht somit ins Leere. Sollte Rechtsanwalt A die Umsatzsteuer gleichwohl an das Finanzamt abgeführt haben, wäre die Leistung auf eine nicht bestehende Umsatzsteuerschuld nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Rechtspfleger wird deshalb den Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer zurückweisen und dem Kostenfestsetzungsantrag i.Ü. stattgeben, sofern dagegen keine sonstigen erstattungsrechtlichen Bedenken bestehen, wofür hier nichts ersichtlich ist.
2. Lösung zu Fall 2
Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist.
I. Aktenkundige Tatsachen
Einer Glaubhaftmachung bedarf es hinsichtlich derjenigen Kostenpositionen nicht, die aktenkundig sind. Dies betrifft hier folgende Kostenpositionen:
1. Verfahrensgebühr
Der Anfall einer 1,3-Verfahrensgebühr ist hier aktenkundig. Er ergibt sich dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die in den Akten befindliche Klageschrift eingereicht und den ebenfalls aktenkundigen Verhandlungstermin wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV).
2. Terminsgebühr
Der Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV mit einem Gebührensatz von 0,5 ist ebenfalls aktenkundig. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gebühr lassen sich aus der in den Gerichtsakten befindlichen Sitzungsniederschrift entnehmen.
3. Postentgeltpauschale
Auch der Anfall zumindest eines einzigen Postentgelts nach Nr. 7001 VV ergibt sich regelmäßig und auch hier aus den Gerichtsakten. Die Übersendung der Klageschrift über das beA hat zumindest ein solches Postentgelt ausgelöst. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Übersendung der Klageschrift aufgrund eines Flatrate-Vertrages eine Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation möglich ist.
4. Gerichtliche Verfahrensgebühr
Der Anfall und die Zahlung der 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV ergibt sich ebenfalls aus den Gerichtsakten. Der Umstand, dass kein Ermäßigungstatbestand vorliegt, ist dem Gesetz (s. Nr. 1211 GKG KV) zu entnehmen.
II. Nicht aktenkundige Tatsachen
Aus den Gerichtsakten ist hingegen nicht ersichtlich, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über die aktenkundig angefallene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV hinaus eine 1,2-Terminsgebühr angefallen wäre. Auch der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers sagt hierüber nichts aus.
Die anwaltliche Versicherung kann den entsprechenden Sachvortrag zum Anfall einer höheren Terminsgebühr als einer 0,5-Gebühr nicht ersetzen.
III. Anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung
Zwar kann eine anwaltliche Versicherung im Kostenfestsetzungsverfahren ein Mittel der Glaubhaftmachung sein. Der BGH erfordert noch, dass der Rechtsanwalt die anwaltliche Versicherung unter Berufung auf seine Standespflichten abgegeben haben muss, was hier nicht der Fall war.
IV. Verfahrensweise des Rechtspflegers
Der Rechtspfleger wird dem Kläger deshalb aufgeben, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Anfall der geltend gemachten 1,2-Terminsgebühr ergibt und diesen Vortrag ordnungsgemäß glaubhaft zu machen. Diese Gebühr kann etwa durch eine (auch telefonische) Besprechung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten angefallen sein, die zum Zwecke der Erledigung oder Vermeidung des Rechtsstreits geführt worden ist (s...