Der Rechtspfleger wird dem Kläger deshalb aufgeben, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der Anfall der geltend gemachten 1,2-Terminsgebühr ergibt und diesen Vortrag ordnungsgemäß glaubhaft zu machen. Diese Gebühr kann etwa durch eine (auch telefonische) Besprechung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten angefallen sein, die zum Zwecke der Erledigung oder Vermeidung des Rechtsstreits geführt worden ist (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). In diesem Fall muss der Kläger dann im Einzelnen das Datum der Besprechung, den Inhalt des Gesprächs und den Gesprächspartner vortragen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens hat der Kläger dann durch eine unter Berufung auf seine Standespflichten abgegebene anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen.

Schweigt der Beklagte zu diesem ergänzenden Vorbringen des Klägers, ist es gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.[8] Anderenfalls hat der Beklagte Tatsachen vorzutragen und seinerseits glaubhaft zu machen, nach denen diese Besprechung entweder gar nicht oder nicht mit einem die Terminsgebühr für Besprechungen auslösenden Inhalt stattgefunden hat. Gelingt dem Beklagten diese Glaubhaftmachung nicht, wird der Rechtspfleger auch die 1,2-Terminsgebühr festsetzen.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 3/2023, S. 108 - 109

[8] S. Hansens in der Besprechung zu OLG Bamberg AGS 2023, 123, in diesem Heft.

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