1. Wenn man die Entscheidung gelesen hat, möchte man aufstehen, zum Fenster gehen, dieses öffnen und zum Himmel rufen: "Herr, lass Hirn vom Himmel regnen und schicke viel davon nach Amberg". Denn – ich hatte bereits in der Anmerkung zum Beschluss des AG Amberg (AGS 2022, 516) darauf hingewiesen –: Die Entscheidung des LG ist falsch. Die vom LG gegebene Begründung ist in keiner Weise nachvollziehbar. Nicht nur, dass das LG keins der gegen die Entscheidung des AG Amberg vorgebachten Argumente entkräftet, sondern die Entscheidung zeigt m.E. auch, dass sich das LG nicht mit den Folgen der Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger auseinander gesetzt hat. Der Rechtsanwalt wird, wenn er bestellt wird, Pflichtverteidiger, und zwar ohne "Wenn und Aber" und nicht nur, wovon offenbar das LG ausgeht, "bedingt", bis der Bestellungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen, also die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des § 142 Abs. 7 StPO abgelaufen ist. Alles andere ist m.E. Unsinn, denn sonst wäre der Beschuldigte bis zu dem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß verteidigt.
Zudem führt die spätere – hier i.Ü. auch noch falsche – Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nicht zum rückwirkenden Entfallen der Stellung des Verteidigers während des Bestellungszeitraums. Denn das hätte, wenn man es konsequent zu Ende denkt, dann ggf. auch zur Folge, dass zwischenzeitliche Handlungen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten unwirksam (geworden) wären. Will das LG das wirklich behaupten bzw. vertreten? Zudem ist auch, worauf ich schon im Zusammenhang mit dem AG-Beschluss hingewiesen habe, keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Annahme des LG stützen könnte, dass der Gebührenanspruch nachträglich entfällt und dazu führt, dass der Rechtsanwalt ohne Gebühren tätig geworden ist. Das ist bzw. wäre mal wieder "Verteidigung zum Nulltarif", womit der LG aber offenbar kein Problem hat. I.Ü. kann die Frage, ob Gebühren entstehen und/oder ein Gebührenanspruch bestehen bleibt oder entfällt, auch nicht von der Dauer der Pflichtverteidigerbestellung abhängen, was das LG aber wohl meint. Diese Auffassung verkennt die Wirkungen des zitierten § 46 Abs. 6 RVG. Es ist dem LG empfohlen, dazu mal in einem gängigen RVG-Kommentar nachzulesen.
2. Der einzige kleine Lichtblick im Beschluss ist, dass das LG die weitere Beschwerde zum OLG – in diesem Fall das OLG Nürnberg – zugelassen hat. Das OLG sieht i.Ü. die materielle Frage der Zulässigkeit einer nachträgliche/rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung – zutreffend – anders als das LG (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2020 – Ws 962/20, StraFo 2021, 71 = StRR 1/2021, 21), was das LG aber bei seinem Beschl. v. 8.4.2021 nicht weiter interessiert. Man kann nur hoffen, dass das OLG dem LG erklärt, welche Folgen die (falsche) Aufhebung einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung hat.
I.Ü.: Das LG irrt, wenn es meint, es gebe zu der Problematik nur die zum "alten" Recht ergangene Entscheidung des LG Kaiserslautern (vgl. RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245). Abgesehen davon, dass die Rechtsänderung in 2019 m.E. keine Auswirkungen auf die Frage des Bestehenbleibens des Gebührenanspruchs hat, hat bereits auch das AG Osnabrück anders entschieden (AGS 2021, 548 = RVGprofessionell 2022, 18). Dort hätte das LG nachlesen können, was richtig ist.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 3/2023, S. 116 - 117