a) Selbstwahrnehmung im Rahmen besonderer Sachkunde
§ 5 InsVV regelt die Fälle, in denen der Verwalter die vorgenannten Aufgaben aufgrund eigener Sachkunde wahrnimmt und diese der Masse zur Verfügung stellt. Dies folgt dem Grundsatz, wonach ein Insolvenzverwalter, der nicht über diese Spezialkenntnisse verfügt, die anstehenden notwendigen Aufgaben bei fehlender besonderer Sachkunde an einen Dritten übertragen würde, welcher dann wiederum kostenpflichtig gegenüber der Masse abrechnen könnte. Der Insolvenzverwalter, der dies nicht tut und stattdessen seine eigene Sachkunde – und damit eine Tätigkeit über das Normalmaß hinaus erfüllt – einbringt, soll hierdurch aber nicht schlechter gestellt werden und kann folglich wie der sachkundige Dritte gegenüber der Masse abrechnen. Der BGH hat diese Delegation an "sich selbst" nochmals bestätigt.
Solche Kosten können in angemessener Weise geltend gemacht werden. Würde ein – objektiv – erfahrener und professioneller Verwalter diese Tätigkeiten selbst wahrnehmen oder ebenfalls delegieren? Falls nicht, die Hinzuziehung fachkundigen Rates in diesem Sinne ist daher erst dann gerechtfertigt, wenn entweder besondere Kenntnisse erforderlich werden oder der Aufwand über den allgemeinen zu erwartenden Arbeitsaufwand hinausgeht. Liegt dies nicht vor, wäre der der Masse entnommene Betrag von der Verwaltervergütung abzuziehen. Solche Kosten besonderer Sachkunde, die der Verwalter an sich selbst ausbezahlt hat, sind – zur Vermeidung einer Doppelvergütung (würde sich nochmals "werterhöhend" auswirken) – von der Berechnungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beträge unmittelbar an ihn selbst geflossen sind. Wurde der Betrag an Kanzleien oder Unternehmen, mit denen der Insolvenzverwalter gesellschaftlich verbunden ist, geleistet, wird ein Abzug nur vereinzelt angenommen. Aktuell hat der BGH auch nochmals bekräftigt, dass es sich in einer solchen Konstellation um Massekosten handelt, die zwar angesichts der Frage der Notwendigkeit einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, aber nicht dessen Festsetzung. Der BGH sieht keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Festsetzung dieser besonderen Sachkundekosten. Würden Aufgaben delegiert – in diesem Fall an sich selbst –, können die dadurch entstandenen Gebühren und Auslagen aus der Masse entnommen werden, so der BGH. In solchen Fällen kann der Insolvenzverwalter die angefallenen Auslagen nach dem RVG ohne vorherige gerichtliche Festsetzung nach § 64 Abs. 1 InsO aus der Masse entnehmen. Diese stellten dann Massekosten dar und benötigten keine gerichtliche Festsetzung.
b) Übertragung auf Dritten – Abrechnung als Auslagen durch den Insolvenzverwalter
Möglich und denkbar bleibt, dass der Insolvenzverwalter Sonderaufgaben delegiert, diese dann aber selbst vorfinanziert und dann im Rahmen seiner Vergütung als besondere Auslagen geltend macht. Dieser Abrechnungsmodus ist in der Praxis aber höchst selten vorzufinden und dürfte auch nicht unproblematisch sein. Neben dem Anspruch auf Vergütung hat der Insolvenzverwalter nach § 8 InsVV einen gesonderten Anspruch auf Erstattung der Auslagen für das Insolvenzverfahren. Die Auslagen im Insolvenzverfahren können dabei entweder pauschal nach § 10 Abs. 3 InsVV oder im Rahmen einer tatsächlichen Auflistung geltend gemacht werden, § 8 Abs. 3 InsVV. In der Praxis erfolgt überwiegend ein Ansatz der vorgesehenen Pauschalsätze. Wird die Ermittlung der Auslagenerstattung über die pauschale Berechnung vorgenommen, so sind damit alle üblicherweise in einem Verfahren entstehenden Kosten abgegolten. Dies umfasst die Kosten der Telekommunikation, Kopierkosten sowie sonstige verfahrensbezogene Kosten für Materialaufwand im konkreten Insolvenzverfahren. Ob also delegierte Aufgaben zusätzlich zur Pauschale abgerechnet werden können oder in dieser inkludiert sind, wird bisweilen unterschiedlich beantwortet. Der Aufwand einer (in unbeschränkter Höhe möglichen) Einzelabrechnung aller Auslagen spricht in der Praxis in nahezu 100 % aller Fälle für die Pauschale. Durch die Kappungsgrenzen dieser wird sich eine Abrechnung der Delegationskosten als Auslagen kaum lohnen und daher zumeist ausscheiden.
c) Übertragung auf Dritten – Abrechnung zu Lasten der Masse
Grds. können Sonderaufgaben auch an Dritte delegiert werden und dies dürfte auch der gängigste praktische Sachverhalt sein. Im Unterschied zu b) werden hier die Gebühren nicht vorfinanziert, sondern direkt der Masse entnommen. Als Geschäftsbesorgungsvertrag können solche Aufträge direkt durch den Insolvenzverwalter abgeschlossen und zu Lasten der Masse abgerechnet werden. Hier muss allerdings auch der Grundsatz der Kostenminderungspflicht – insbesondere fü...