Eine Delegation von Sonderaufgaben kann (muss aber nicht) ebenfalls zu einer Erleichterung der sonstigen Insolvenzverwaltervergütung führen. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab. Unabhängig davon können Sonderaufgaben delegiert oder auch im Rahmen eines Zuschlages gewürdigt werden. Wichtig für die Frage, was eine Regel- oder Sonderaufgabe darstellt, wird wieder die Eingangsüberlegung sein, was als "normal" betrachtet werden muss. "Starre" Grenzen liefert auch hier die InsVV nicht. Vereinzelt werden "gerichtliche" Maßnahmen als Sonderaufgaben betrachtet, während Ermittlung und außergerichtliche Maßnahmen tendenziell eher den Regelaufgaben zugeordnet werden. Eine solche starre Grenze kennt das Gesetz und die Rspr. hingegen nicht. Eine Antwort auf diese Frage liefert also nur der konkrete Einzelfall. Während man gerichtliche Forderungsdurchsetzungsmaßnahmen bereits als Sonderaufgabe angesehen hat, wurden sie in anderer Konstellation noch als Regelaufgabe betrachtet.

Metoja[10] greift die Problematik zur Abgrenzung zwischen Regel- und Sonderaufgabe auf und legt den Finger in diese Wunde, wenn er darlegt, dass

Zitat

"die Abgrenzung zwischen Regel- und Sonderaufgabe und die Art und Weise ihrer Erledigung infolge der vergütungsrechtlichen Konsequenzen zu einem nicht unerheblichen Parameter bei Entscheidungen der Verfahrensbeteiligten und des Insolvenzgerichts werden. Aufgrund des ausgebildeten Marktes für Insolvenzdienstleistungen und der sich dadurch für die Verwalterkanzleien ergebenden wirtschaftlichen Anreize zu delegieren, dürfte man am Anfang einer Diskussion über die vom Verwalter zu erbringenden und mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten stehen."

Gerade diese individuelle Entscheidung im Einzelfall macht es für die Insolvenzverwalter weder einfach noch verlässlich. Stattdessen unterliegen sie einem Gebührenrisiko.

Das Gesetz bietet aber daneben verschiedene andere Varianten an, wie ein Insolvenzverwalter Sonderaufgaben abrechnen kann. Anhand des Schaubildes sollen folgend die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten und ihre Konsequenzen aufgezeigt werden.

 
Hinweis
 
Sonderaufgaben Vergütung
Selbstwahrnehmung durch Insolvenzverwalter Abrechnung in Form eines Zuschlages
Übertragung auf Dritten Abrechnung als Auslagen durch Insolvenzverwalter
Selbstwahrnehmung durch Insolvenzverwalter als besondere Leistung nach §§ 4, 5 InsVV Abrechnung als Rechtsanwalt
Übertragung auf Dritten Abrechnung zu Lasten der Masse
[10] Metoja, ZInsO 2016, 992 ff.

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