Die Grundlage der Vergütung bildet § 63 Abs. 1 InsO. Der Regelsatz der Vergütung wird danach nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Weiter besagt S. 3 der Vorschrift, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden soll. Neben § 63 InsO bildet dabei die Regelangemessenheitsvermutung in § 2 InsVV eine weitere Säule der InsVV-Grundstruktur. Diese Norm besagt, dass "in der Regel" mit der Standardvergütung auszukommen ist. Ausgehend von diesem Findungsprozess des Normalfalls muss dann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Insolvenzverwalter ausreichend honoriert wird. Zuschläge können immer dann zugestanden werden, wenn eine Abweichung vom Normalfall stattgefunden hat. Dies kann sowohl bei Regel- als auch bei Sonderaufgaben der Fall sein. Voraussetzung sei lediglich, dass die Abweichung "nennenswert" ist, was erst ab einer Mehrbelastung von mind. 5 % (sog. Bagatellgrenze) als üblich angesehen wird. Der BGH hat dabei aber auch klar entschieden, dass die Verwaltervergütung zwar "auskömmlich" sein muss,[5] insgesamt diese Auskömmlichkeit auch nicht in jedem Insolvenzverfahren offensichtlich sein muss. Vielmehr liege der InsVV-Grundstruktur ein Konzept einer betragsorientierten und gerichtlichen Festsetzung zugrunde, in der mit einer pauschalen Abgeltung einer Vielzahl von nicht vorhersehbaren und vorbestimmten Einzeltätigkeiten Rechnung getragen wird.[6] Systembedingt sind daher im Rahmen einer sog. Querfinanzierung Variablen hinzunehmen, die den jeweiligen Einzelfall bestimmen. Pauschalvergütung bedeutet, dass sie in dem einen Anwendungsfall dem tatsächlichen Aufwand im konkreten Verfahren nahekommt, ihn in einem anderen Fall deutlich überschreitet und in anderen Fällen auch deutlich unterschreitet. Umgekehrt – damit diese Sichtweise funktioniert – müssen natürlich auch ausreichend ertragreiche Verfahren zu einer Querfinanzierung zur Verfügung stehen und Abschläge auch nicht stets, sondern erst dann in Betracht zu ziehen sein, wenn sie ihrerseits nennenswert sind. Nachdem § 2 InsVV eine sog. "Angemessenheitsvermutung" zugrunde liegt, sind Abweichungen nur dann durchsetzbar, wenn sie konkret begründet werden. Dies gilt sowohl für den Fall des Abschlags, als auch für den Fall des Zuschlags. Erforderlich sind zudem konkrete Darlegungsparameter, nicht lediglich Stichworte oder Floskeln.

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