1. Allgemeines
Ein Mehraufwand kann sowohl bei der Regeltätigkeit des Insolvenzverwalters anfallen als auch dann, wenn Sonderaufgaben zu tätigen sind. Gerade bei Letzteren kommt eine komplex zu betrachtende und zu würdigende Auseinandersetzung dann in Betracht, wenn diese Tätigkeiten nicht selbst wahrgenommen, sondern durch den Insolvenzverwalter delegiert wurden. Delegationen sind zulässig und viele Insolvenzverfahren kommen ohne solche gar nicht aus. Bei der Delegation ist aber noch danach zu unterscheiden, ob es sich um höchstpersönliche Aufgaben, Regelaufgaben oder Sonderaufgaben handelt. Je nachdem, welche dieser Aufgaben delegiert wurde, kann dies zu unterschiedlichen vergütungsrechtlichen Folgen für den Insolvenzverwalter führen, wie die nachfolgende Skizze es zeigen soll.
Höchstpersönliche Aufgaben |
Sonstige Regelaufgaben |
Sonderaufgaben |
Keine Delegation möglich |
Wahrnehmung durch Mitarbeiter des Verwalters |
Wahrnehmung durch Mitarbeiter des Verwalters |
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Übertragung auf Dritten |
Übertragung auf Dritten |
a) Höchstpersönliche Aufgaben
Höchstpersönliche Aufgaben sind nicht delegationsfähig. Erfolgen dennoch solche, wäre dies ein Fall der Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts. Das Gesetz legt an gewissen Stellen ein besonderes Augenmerk auf die Selbstbearbeitung durch den Insolvenzverwalter.
b) Regelaufgaben
Delegiert der Insolvenzverwalter Regelaufgaben, so ist ihm das auch nicht verwehrt. Der Verwalter ist nicht gezwungen, alles selbst zu tätigen. Allerdings muss eine solche Delegation finanzielle Folgen haben, denn für diese Regeltätigkeiten wird der Insolvenzverwalter im Grunde im Rahmen der Regelvergütung honoriert. Da diese Regelaufgaben jedoch von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters umfasst sind, führt eine solche Delegation dazu, dass die so verursachten Kosten von der Verwaltervergütung abzuziehen sind, nicht zulasten der Masse und damit letztlich der Gläubiger gehen dürfen. Nach Ansicht des BGH sind solche Beträge also voll abzuziehen, sodass – im schlimmsten Fall – sogar die Regelvergütung wegen der Degression der Verwaltervergütung aufgezehrt werden kann. Neben diesem Abzug kann "jede" nennenswerte Erleichterung (also ab 5 %, s.o. unter II.) zudem auch einen Abschlag rechtfertigen. Wie die Regelung in § 3 Abs. 1 InsVV bestimmen auch die in § 3 Abs. 2 InsVV genannten Abschlagstatbestände nur beispielhaft Möglichkeiten und Gründe, aus denen ein Abschlag von der Vergütung in Betracht kommt. Die Regelung ist also insoweit auch nicht abschließend, sondern eine offene Regelung auch für andere dort nicht ausdrücklich erfasste Umstände, wenn diese für den Antragsteller in seiner Tätigkeit erheblich erleichternd gewirkt haben. In jedem Insolvenzverfahren besteht daher auch im Rahmen der Vergütungsfestsetzung die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, alle die Vergütung bestimmenden Faktoren darzulegen, die für das Gericht im Rahmen einer vergütungsrechtliche Gesamtschau einzubeziehen sind. Hierzu gehören nicht nur alle die Tätigkeit erschwerende, sondern auch alle potenziell erleichternden Faktoren, die im Ergebnis zu einem Abschlag führen können. Immer dann, wenn sich die Arbeit "erleichtert", spricht dies für einen Abschlag.
c) Sonderaufgaben
Eine Delegation von Sonderaufgaben kann (muss aber nicht) ebenfalls zu einer Erleichterung der sonstigen Insolvenzverwaltervergütung führen. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab. Unabhängig davon können Sonderaufgaben delegiert oder auch im Rahmen eines Zuschlages gewürdigt werden. Wichtig für die Frage, was eine Regel- oder Sonderaufgabe darstellt, wird wieder die Eingangsüberlegung sein, was als "normal" betrachtet werden muss. "Starre" Grenzen liefert auch hier die InsVV nicht. Vereinzelt werden "gerichtliche" Maßnahmen als Sonderaufgaben betrachtet, während Ermittlung und außergerichtliche Maßnahmen tendenziell eher den Regelaufgaben zugeordnet werden. Eine solche starre Grenze kennt das Gesetz und die Rspr. hingegen nicht. Eine Antwort auf diese Frage liefert also nur der konkrete Einzelfall. Während man gerichtliche Forderungsdurchsetzungsmaßnahmen bereits als Sonderaufgabe angesehen hat, wurden sie in anderer Konstellation noch als Regelaufgabe betrachtet.
Metoja greift die Problematik zur Abgrenzung zwischen Regel- und Sonderaufgabe auf und legt den Finger in diese Wunde, wenn er darlegt, dass
Zitat
"die Abgrenzung zwischen Regel- und Sonderaufgabe und die Art und Weise ihrer Erledigung infolge der vergütungsrechtlichen Konsequenzen zu einem nicht unerheblichen Parameter bei Entscheidungen der Verfahrensbeteiligten und des Insolvenzgerichts werden. Aufgrund des ausgebildeten Marktes für Insolvenzdienstleistungen und der sich dadurch für die Verwalterkanzleien ergebenden wirtschaftlichen Anreize zu delegieren, dürfte man am Anfang einer Diskussion über die vom Verwalter zu erbringenden und mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeite...