In einem Verfahren auf Zahlung von Betreuungsunterhalt hat das AG Melsungen – FamG – Termin zur mündlichen Verhandlung und Fortsetzung der Beweisaufnahme auf den 10.6.2022 anberaumt. Zu diesem Termin hat das FamG das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet und zwei Zeugen verfahrensleitend geladen. In dem Verhandlungstermin hat sich Folgendes ereignet, was das FamG in der Sitzungsniederschrift wie folgt vermerkt hat:

Zitat

"Die Antragstellervertreterin weigerte sich, eine Mund-/Nasenbedeckung aufzuziehen. Das Gericht wies darauf hin, dass es im Rahmen seiner Sitzungsgewalt einen Mund-/Nasenschutz verlangt. Die Antragstellervertreterin weigerte sich weiter, eine Mund-/Nasenbedeckung aufzuziehen."

Am Ende der Sitzung hat das FamG einen neuen Termin anberaumt, die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten zu diesem Termin geladen und angeordnet, dass sämtliche Beteiligte eine Mund-/Nasenbedeckung aufzuziehen haben. Ferner hat das FamG durch weiteren Beschl. v. selben Tage der Antragstellerin gem. § 32 FamGKG eine 1,0-Verzögerungsgebühr nach einem Verfahrenswert von 15.840,00 EUR i.H.v. 324,00 EUR auferlegt. Dies hat das FamG damit begründet, die Antragstellerin habe durch Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches ihr gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung notwendig gemacht. Die Vertagung sei erforderlich gewesen, weil das Gericht in Ausübung seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 176 Abs. 1 GVG das Tragen einer Mund-/Nasenbedeckung verlangt hatte und die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dieser Anordnung keine Folge geleistet habe. Eine Reduzierung des Gebührensatzes gem. § 32 S. 2 FamFG hat das FamG nicht vorgenommen, weil die Verfahrensbevollmächtigte vorsätzlich gehandelt habe. Außerdem habe die Vertagung nicht nur zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Vielmehr hätten die beiden Zeugen erneut geladen werden müssen, wobei einer von den Zeugen eine weite Anreise habe.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Dies hat sie damit begründet, es habe keine Veranlassung gegeben, den Termin wegen der Weigerung ihrer Verfahrensbevollmächtigten, eine Mund-/Nasenbedeckung aufzusetzen, zu vertagen. Außerdem habe für die getroffene Anordnung des Gerichts keine Rechtsgrundlage bestanden. Die Anordnung der Familienrichterin sei auch willkürlich, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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