Das LG Münster folgt damit dem vom BGH jüngst aufgestellten Vorgaben. Die Frage, ob und in welchem Umfang es noch Zuschläge geben soll, beschäftigt die Lit. und die Rspr. zuhauf. Gerade, was die Zuschläge angeht, hat der BGH in den letzten Jahren einen Paradigmenwechsel vollzogen. Der BGH sieht für die Frage der Zuschläge keine starren Kriterien mehr, sondern stellt dynamisch auf die Verfahrensgröße und die zu erwartenden Normalfaktoren eines solchen Verfahrens jeweiliger Größe ab. In mehreren Entscheidungen, zuletzt auch im Herbst 2022, äußerte sich der BGH (Beschl. v. 27.10.2022 – IX ZB 10/22; Beschl. v. 29.4.2021 – IX ZB 58/19) zur Frage, welche Auswirkungen die Verfahrensgröße eines Insolvenzverfahrens auf die Frage der Zuschläge haben kann. Wie in früheren Entscheidungen (BGH, Beschl. v. 29.4.2021 – IX ZB 58/19) bereits auch, sieht der BGH eine unmittelbare Auswirkung der Verfahrensgröße auf den jeweiligen Zuschlag. Die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters sollen sich danach aus dem jeweiligen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären. Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung sei auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je größer die Insolvenzmasse sei, umso höher falle schon die Regelvergütung aus, sodass ein Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst sein könne. Das LG Münster folgt augenscheinlich dieser Ansicht und sieht ebenfalls keinen "starren" Blick auf ein sog. "Normalverfahren", sondern will eine stets individuelle Betrachtung des Verfahrens. Ein Verfahren solle daher stets mit einem identischen Verfahren verglichen und dabei die sog. Erwartungshaltung an die Arbeit eines Insolvenzverwalters einbezogen werden. Was darf man in diesem Verfahren vom Verwalter an Aufwand erwarten, lautet also die umgangssprachliche Richtschnur, was nichts anderem als dem vom BGH aufgestellten dynamischen Normalfall entspricht. Im vorliegenden Verfahren durfte man in einem vergleichbaren Verfahren "mehr" erwarten, so die Ansicht des LG Münster. Folglich müsse sich das Zurückbleiben hinter dem zu erwartenden Aufwand auch vergütungsrelevant auswirken. Vorliegend bilden nur wenige Anmeldungen und eine geringe Masse also Abschlagsfaktoren, die auch in einer Gesamtschau nicht anderweitig kompensiert werden konnten.
Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Konstanz
AGS 3/2024, S. 141 - 143