Die Gebühr nach Nr. 4142 VV sei daher zusätzlich in Ansatz zu bringen. Die Höhe der Gebühr bemesse sich nach dem Gegenstandswert i.H.d. laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hinterzogenen Steuer i.H.v. insgesamt 1.079.582,56 EUR.
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