Die Abrechnung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach Teil 5 VV, und zwar nach den Nrn. 5113, 5114 VV. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gegenüber dem vorhergehenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beim AG bzw. beim OLG eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG.[2] Werden mehrere Rechtsbeschwerden, also z.B. vom Betroffenen und von der Staatsanwaltschaft, eingelegt, gelten die Ausführungen zur Revision[3] bzw. zur Berufung[4] entsprechend.

Das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG ist keine eigene Gebührenangelegenheit i.S.v. § 17 Nr. 9 RVG. Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet nämlich selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, sodass § 16 Nr. 11 RVG gilt. Dieses Zulassungsverfahren zählt daher zur Angelegenheit "Rechtsbeschwerde". Sie beginnt mit Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.[5]

[2] Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil 5 Bußgeldverfahren, Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV Rn 3; vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 99 ff.
[3] Dazu Burhoff, AGS 2023, 532.
[4] Dazu Burhoff, AGS 2023, 385.
[5] AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, Vor VV 5113 f. Rn 10.

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