Das Rechtsbeschwerdeverfahren beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 341 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges.[6] Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV.[7] I.Ü. gelten die Ausführungen zur Revision, entsprechend.[8]

Auch für das Ende des Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Ausführungen zur Revision entsprechend.[9] Das Rechtsbeschwerdeverfahren endet ggf. also erst, wenn der Rechtsanwalt auch noch sog. Abwicklungstätigkeiten erbracht hat.[10]

[6] OLG Hamm AGS 2006, 547 [für die Revision]; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023; VV 5113, 5114 Rn 2; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 5113 VV Rn 4 f.; s. auch OLG Karlsruhe AGS 2008, 19 für das Zivilrecht; sog. Abwicklungstätigkeiten.
[7] OLG Jena JurBüro 2006, 365 für die Akteneinsicht in der Revisionsinstanz; LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270.
[8] S. Burhoff, AGS 2023, 532.
[9] S. Burhoff, AGS 2023, 532.
[10] Vgl. dazu für das Zivilrecht OLG Karlsruhe AGS 2008, 19.

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