Für die Grundgebühr Nr. 5100 VV gelten die allgemeinen Regeln.[20] Das bedeutet, dass nur der Rechtsanwalt, der sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren einarbeitet, die Grundgebühr verdient.[21] Für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht noch einmal.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen