Für die Grundgebühr Nr. 5100 VV gelten die allgemeinen Regeln.[20] Das bedeutet, dass nur der Rechtsanwalt, der sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren einarbeitet, die Grundgebühr verdient.[21] Für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat, entsteht die Grundgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht noch einmal.

[20] Burhoff, AGS 2021, 443.
[21] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 11 m. Beispiel; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4100 Rn 6; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4100–4101 Rn 8; OLG Frankfurt NJW 2005, 377 = StV 2005, 76 = RVGreport 2005, 28 für Berufung; s. auch Burhoff, AGS 2023, 532.

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