Das Verfahren gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 120a Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem AG, nach Bewilligung der VKH die für die VKH maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Die Partei muss jederzeit auf Verlangen des Gerichts gem. § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO erklären, ob eine Veränderung ihrer Verhältnisse eingetreten ist. Wegen nachträglicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse können z.B. die bei der Bewilligung gem. § 120 Abs. 1 ZPO festgesetzten Zahlungen im Nachhinein abgeändert werden. Voraussetzung ist, dass sich die Bedingungen erst nach der Bewilligung der VKH geändert haben, ursprüngliche Unrichtigkeiten fallen nicht in diesen Anwendungsbereich. Die Bewilligung der VKH als solche bleibt dabei unberührt (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 120a Rn 1).
Die Verhältnisse müssen sich dabei tatsächlich wesentlich verbessert haben, dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Die der Bewilligung der VKH zugrundeliegenden Verhältnisse sind mit den aktuellen Verhältnissen zu vergleichen (MüKo ZPO/Wache, 6. Aufl., 2020, § 120a Rn 2). Gem. § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei laufenden monatlichen Einkommen z.B. dann eine wesentliche Verbesserung anzunehmen, wenn die Differenz zu dem bisherigen Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 EUR übersteigt.
Von einer wesentlichen Verbesserung spricht man grds. aber auch, wenn nunmehr erstmalig eine Zahlung von Raten oder wie im vorliegenden Fall eine Einmalzahlung aus dem Vermögen angeordnet wird (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 2022, Rn 548).
Eine Änderung zum Nachteil der PKH-Partei ist jedoch nicht mehr möglich, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO.
Zu der Bewertung, ob eine wesentliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin eingetreten ist, ist gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII das gesamte zumutbare verwertbare Vermögen zu betrachten. Es kommt dabei grds. nur das Vermögen der Antragstellerin selbst in Betracht (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 74). In § 115 ZPO selbst ist eine gesetzliche Definition des Vermögensbegriffs nicht enthalten. Durch den Verweis in Abs. 3 auf § 90 SGB XII sind die sozialrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Gericht ist hierbei jedoch nicht zwingend an die sozialrechtliche Auslegung der Begriffe gebunden (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 75). Ein Zugriff auf das gesamte Vermögen wird in erster Linie nach der jeweiligen Verwertbarkeit und der Zumutbarkeit seines Einsatzes bewertet.
Die Höhe des Einkommens der Antragstellerin war nicht ursächlich für die Abänderung der VKH-Entscheidung, sondern ihr einzusetzendes Vermögen. Auf den Vortrag der Antragstellerin, dass sich ihr reales Einkommen seit der Bewilligung verringert habe, kommt es daher vorliegend nicht an.
Eine Zahlung aus dem Vermögen kann angeordnet werden, auch wenn die VKH zunächst ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist (MüKo ZPO/Wache, a.a.O., § 120a Rn 13). Die Anordnung der einmaligen Zahlung und damit erfolgte Abänderung der ursprünglichen VKH durch das AG waren daher vorliegend zulässig.