Das OLG Hamm hat zutreffend in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der aus einem Lebensversicherungsvertrag bereits ausgezahlte Betrag grds. im VKH-Recht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 120/08). Dieses unterliegt dabei den entsprechenden Bewertungen gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII.

Sollte betreffend des ausgezahlten Betrags eine zeitlich vor der Auszahlung liegende verpflichtende Zweckbindung bereits vorliegen, z.B. dass der Betrag zur Tilgung von bestehenden Verbindlichkeiten bereits abgetreten oder verpfändet wurde, so könnte ein entsprechender Härtefall gem. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 3 SGB XII in Betracht kommen und der Betrag würde nicht als einzusetzendes Vermögen im VKH-Verfahren berücksichtigt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 115 Rn 55). Liegen keine Privilegierungen bzgl. des bereits ausgezahlten Betrages i.S.d. § 90 Abs. 2 SGB XII oder kein Härtefall gem. § 90 Abs. 3 SGB XII vor, so steht der Betrag – wie vorliegend aus der fondsgebundenen Lebensversicherung – der bedürftigen Partei daher frei zur Verfügung.

Besteht bei der bedürftigen Partei bereits die Kenntnis, Verfahrenskosten tragen zu müssen, so geht die Kostentragungspflicht der Ablösung noch nicht oder in Kürze fälliger Verbindlichkeiten, die aber nicht zwingend abzulösen sind, vor und das zur Ablösung vorgesehene Vermögen ist hierfür einzusetzen. Im Überprüfungsverfahren gem. § 120a ZPO ist ein noch strengerer Maßstab für die Bewertung des einzusetzenden Vermögens anzulegen.

Dipl.-RPfl. Joachim Dietrich, Mandelbachtal

AGS 3/2024, S. 131 - 134

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