Zur Sache führt das KG aus, dass ein "Eintreten" in die Nebenklage oder eine Fortführung durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers durch die StPO nach den Änderungen durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986, das die Verweisung auf die Vorschriften der Privatklage aufgehoben habe, nicht mehr vorgesehen ist (vgl. BGH NStZ 2009, 174; KK-Allgayer, StPO, 9. Aufl., 2023, § 402 Rn 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 402 Rn 4). Auch habe sich der Sohn des verstorbenen Nebenklägers nach dem Tod des Nebenklägers nicht mehr aus eigenem Recht wirksam der erhobenen öffentlichen Anklage anschließen können. Zwar stehe diese Befugnis im Grundsatz auch dem Kind eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Verstorbene der öffentlichen Klage bereits, noch zu Lebzeiten, als Nebenkläger angeschlossen hatte. Denn nach § 402 StPO verliere die Anschlusserklärung durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

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