1. Zulässigkeit
Die sofortige Beschwerde des verstorbenen Nebenklägers gegen die vom LG für das Berufungsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung sei, so das KG, zulässig. Dass der Nebenkläger verstorben sei, stehe der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Zwar sei umstritten, ob die zu Lebzeiten erteilte Vertretungsvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortwirke und den Vertreter jedenfalls zur Stellung von Kosten- und Auslagenerstattungsanträgen sowie zur Einlegung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen ermächtige (bejahend OLG Hamburg NJW 1971, 2183; 1983, 464; OLG Celle NJW 2002, 3720; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm NJW 1978, 177; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vor § 137 Rn 7; Kühl, NJW 1978, 977, 980 [allesamt den Verteidiger betreffend]; a.A. OLG Hamburg wistra 2004, 39).
Das KG geht jedoch mit der wohl h.M. von einem solchen Fortbestehen aus. Nach § 168 BGB bestimme sich das Erlöschen der Vollmacht nämlich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, hier also nach dem zwischen dem Nebenkläger und seinem Vertreter bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Auf diesen sei § 672 BGB anzuwenden, wonach der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers erlösche. Dieses Ergebnis sei hier auch sachgerecht, weil nach dem Tod des Nebenklägers noch über die Verfahrenskosten und die Tragung der notwendigen Auslagen zu entscheiden gewesen seien. Die durch diese Konstellation erzeugte Interessenlage lege es nahe, dass der Vertreter die Interessen des Verstorbenen (und damit "indirekt" die der Erben) auch weiterhin vertritt (vgl. Kühl, NJW 1978, 977).
2. Begründetheit
Die sofortige Beschwerde des verstorbenen Nebenklägers sei jedoch nicht begründet. Denn nach § 402 StPO habe die Anschlusserklärung des Nebenklägers durch dessen Tod ihre Wirkung verloren. Damit sei die Nebenklage beendet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 402 Rn 6), und das ausschließlich vom Nebenkläger ein-gelegte Rechtsmittel, die Berufung, gelte als zurückgenommen (vgl. OLG Celle NJW 1953, 1726; KK-StPO/Allgayer, a.a.O., § 402 Rn 5). Die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels treffen nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO grds. aber denjenigen, der es eingelegt hat. Nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO gelte dies auch ausdrücklich für die Nebenklage. Damit habe das LG dem verstorbenen Nebenkläger zutreffend die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Freigesprochenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Gleichfalls zutreffend habe das LG formuliert, dass dies zur Folge hat, dass die auferlegten Kosten "aus dem Nachlass zu erstatten sind" (vgl. OLG Celle NJW 1953, 1726; OLG Jena MDR 1995, 1071; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 402 Rn 6).