- Das Strafprozessrecht sieht eine Fortführung der Nebenklage durch Ange-hörige nicht vor. Ein "Eintreten" in die Nebenklage oder eine "Fortführung" derselben Nebenklage durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers ist nicht möglich.
- Eine Anschlusserklärung ist nach dem Versterben des einzigen Nebenklägers nicht mehr möglich, wenn nur dieser Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt hatte.
- Die zu Lebzeiten erteilte Vertretungsvollmacht wirkt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fort und ermächtigt den Vertreter jedenfalls zur Stellung von Kosten- und Auslagenerstattungsanträgen sowie zur Einlegung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen.
KG, Beschl. v. 22.1.2024 – 3 Ws 66-67/23
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