1. Das Strafprozessrecht sieht eine Fortführung der Nebenklage durch Ange-hörige nicht vor. Ein "Eintreten" in die Nebenklage oder eine "Fortführung" derselben Nebenklage durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers ist nicht möglich.
  2. Eine Anschlusserklärung ist nach dem Versterben des einzigen Nebenklägers nicht mehr möglich, wenn nur dieser Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt hatte.
  3. Die zu Lebzeiten erteilte Vertretungsvollmacht wirkt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fort und ermächtigt den Vertreter jedenfalls zur Stellung von Kosten- und Auslagenerstattungsanträgen sowie zur Einlegung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen.

KG, Beschl. v. 22.1.2024 – 3 Ws 66-67/23

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