Vorliegend hat der Kläger nicht lediglich eine Unmutsäußerung dergestalt vorgetragen, dass er sich durch Rechtsanwalt A schlecht vertreten fühlt.[2] Vielmehr hat der Kläger dem Rechtsanwalt A vorgehalten, dieser habe ihn in dem Rechtsstreit schlecht vertreten. Dahinter steht der Vorwurf, dem Kläger sei infolge der Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages ein Schaden entstanden, den er der Vergütungsforderung aufrechnungsweise entgegenhalte.

Somit hat der Kläger dem Grunde nach eine Einwendung erhoben, die zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG führen kann.

[2] S. den Fall OLG München Rpfleger 1997, 407.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?