Das Vorbringen des Klägers in der Abwandlung stellt grds. einen zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führenden außergebührenrechtlichen Einwand i.S.d. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG dar. Denn eine durchgreifende Aufrechnung führt gem. § 389 BGB dazu, dass die jeweiligen Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, zu dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Um dem Rechtspfleger die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in welchem Umfang der außergebührenrechtliche Einwand des Klägers die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts beeinflussen kann, muss Rechtsanwalt B den Einwand konkretisieren.[5] Dies erfordert einmal den Vortrag, aus welchem Gegenanspruch der Kläger seine Gegenforderung herleitet. Außerdem muss der Kläger vortragen, in welcher Höhe dieser Gegenanspruch bestehen soll. Der Rechtspfleger prüft im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht, ob die Voraussetzungen für diesen Gegenanspruch erfüllt sind oder auch nur erfüllt sein können. Denn allein die Erhebung eines außergebührenrechtlichen Einwandes führt zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Jedoch hat der Rechtspfleger die Festsetzung bei Erhebung eines außergebührenrechtlichen Einwandes nur insoweit abzulehnen, soweit der Antragsgegner überhaupt eine solche Einwendung erhoben hat. Dies betrifft auch und gerade hier die Höhe der angeblich bestehenden Gegenforderung.

Damit die Einwendung des Klägers zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG führt, hat Rechtsanwalt B zumindest stichwortartig vorzutragen, aus welchen tatsächlichen Umständen der Kläger seine Gegenforderung herleitet und welche Höhe die Gegenforderung hat. Übersteigt die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung den verfahrensgegenständlichen Betrag der Vergütungsforderung, muss Rechtsanwalt B auch vortragen, dass der Mandant bspw. mit dem erststelligen Betrag der Gegenforderung aufrechnet.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 3/2024, S. 103 - 104

[5] S. LAG Köln AGS 2024, 109 [Hansens], in diesem Heft.

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