1. Grundsätze
Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner – hier also der Kläger – Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Da diese Einwendungen nach ganz h.A. keiner Substantiierung oder Schlüssigkeit bedürfen, muss sich aus ihnen ergeben, dass das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann.
2. Einwendung des Klägers
Vorliegend hat der Kläger nicht lediglich eine Unmutsäußerung dergestalt vorgetragen, dass er sich durch Rechtsanwalt A schlecht vertreten fühlt. Vielmehr hat der Kläger dem Rechtsanwalt A vorgehalten, dieser habe ihn in dem Rechtsstreit schlecht vertreten. Dahinter steht der Vorwurf, dem Kläger sei infolge der Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages ein Schaden entstanden, den er der Vergütungsforderung aufrechnungsweise entgegenhalte.
Somit hat der Kläger dem Grunde nach eine Einwendung erhoben, die zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG führen kann.
3. Einwendung substanzlos
Allerdings sind auch außergebührenrechtliche Einwendungen, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs offensichtlich aus der Luft gegriffen sind und die haltlos oder offensichtlich unbegründet und ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wurden, unberücksichtigt zu lassen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Einwand substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich erhoben wurde.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Kläger hat lediglich Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages geltend gemacht, ohne hierzu objektiv erfassbare Tatsachen vorzubringen. Insoweit erscheint das Vorbringen des Klägers rechtsmissbräuchlich, als die Tätigkeit des Rechtsanwalts A für den Kläger in vollem Umfang erfolgreich gewesen ist. Er hat nämlich ein der Klage in jedem Punkt stattgebendes Urteil gegen den Beklagten erwirkt. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dieser Erfolg sei aufgrund eines zu umfangreichen und kostenintensiven Vorgehens des Rechtsanwalts eingetreten. Der Kläger hat seine Einwendung auch dann nicht konkretisiert, nachdem Rechtsanwalt A den Vorwurf der Schlechtvertretung bestritten hat.
Der Rechtspfleger wird deshalb die Einwendung des Klägers unberücksichtigt lassen und dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts A stattgeben.