Das KG stellt klar, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 28 RVG zu erfolgen hat. Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 RVG richtet sich der Gegenstandswert für Gebühren der Nrn. 3313 und 3317 VV sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Fall eines vom Schuldner beauftragten Rechtsanwaltes "nach dem Wert der Insolvenzmasse", wobei in einem Klammerzusatz die Bestimmung des § 58 GKG genannt wird. Etwas anderes – so das KG – gelte nur dann, wenn vom (Insolvenz-)Gläubiger der Rechtsanwalt beauftragt wurde. Hier bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Nennwert der jeweils geltend gemachten Forderung einschließlich der Nebenforderungen, § 28 Abs. 2 RVG.

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